NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 105 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 105 GVG – Besetzung

(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.

(2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.

Zu § 105: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).


Art. 3 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Jagdreviere, Hegegemeinschaften → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayJG
Gliederungs-Nr.: 792-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayJG – Feststellung der Jagdreviere

Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) werden, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt.


Art. 22 BayJG – Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes

(1) Der Revierinhaber ist befugt, mit Genehmigung der Jagdbehörde Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf die nach § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ( § 39 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes ) hinweisen. Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.

(2) Das Verbot des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei nicht entgegen. Von dem Verbot kann ferner in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken Befreiung erteilt werden.

(3) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. Art. 33 Abs. 5 Nr. 1 bleibt unberührt.


Art. 24 BayJG – Wildpark

(1) Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark ( § 20 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ) anerkannt werden. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Bezeichnung "Wildpark" darf nur für die nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Wildgehege verwendet werden.


Art. 25 BayJG – Wintergatter

Wintergatter sind Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird. Auf sie finden die Vorschriften des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 bis 4 , Abs. 4 Sätze 2, 3 und 5 und Abs. 5 Anwendung. Die Genehmigung darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte dem Vorhaben zugestimmt hat.


Art. 31 BayJG – Örtliche Beschränkungen

(1) Die Ausübung der Jagd in Nationalparken wird durch Rechtsverordnung nach Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes , in Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung nach den Art. 7 und 45 des Bayerischen Naturschutzgesetzes geregelt. Vorschriften über die Ausübung der Jagd in Wildparken erlässt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung ( § 20 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ).

(2) In Wintergattern ( Art. 25 ) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist.

(3) Die höhere Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdrevieren durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten ( § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ).


Art. 43 BayJG – Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes

(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Revierinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

(2) Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels ( § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ) nicht gefährdet werden. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen.

(3) Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. Das gilt nicht für Rotwild, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden darf.

(4) Kommt der Revierinhaber der Verpflichtung nach Absatz 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.


Art. 45 BayJG – Erstattungsausschluss

Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Die Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken ( § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ) außer Ansatz.


Art. 59 BayJG – Enteignende Maßnahmen

(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zu Stande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.


Art. 64 BayJG – In-Kraft-Treten; Aufhebung von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

(2) gegenstandslos

(3) Das Gesetz über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 12. August 1953 (BayBS IV S. 575) tritt mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach Art. 47 Nr. 3 außer Kraft.


Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayJG
Gliederungs-Nr.: 792-1-L
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)

Vom 13. Oktober 1978 (BayRS 792-1-L)

Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102)

Inhaltsübersicht  (1) Art.
  
I. Abschnitt  
Grundsätze  
  
Gesetzeszweck 1
Staatliche Aufsicht und Förderung 2
  
II. Abschnitt  
Jagdreviere, Hegegemeinschaften  
  
1.  
Allgemeine Vorschriften  
  
Feststellung der Jagdreviere 3
Gestaltung der Jagdreviere 4
Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Angliederung von Flächen 5
Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd 6
Verantwortlicher Revierinhaber 7
  
2.  
Jagdreviere  
  
Eigenjagdreviere 8
Staatsjagdreviere 9
Gemeinschaftsjagdreviere 10
Jagdgenossenschaft 11
Jagdnutzung 12
  
3.  
Hegegemeinschaften  
  
Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften 13
  
III. Abschnitt  
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts  
  
Verpachtung von Teilen eines Jagdreviers; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen 14
Mehrzahl von Jagdpächtern 15
Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein 16
Jagderlaubnis 17
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen 18
Erlöschen des Jagdpachtvertrags 19
Tod des Jagdpächters 20
  
IV. Abschnitt  
Schutz des Wildes und seiner Lebensräume  
  
Wildschutzgebiete 21
Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes 22
Schutz kranken und verletzten Wildes 22a
Wildgehege 23
Wildpark 24
Wintergatter 25
  
V. Abschnitt  
Förderung des Jagdwesens  
  
Mittel und Gegenstand der Förderung 26
Verfahren 27
  
VI. Abschnitt  
Jagdausübung  
  
1.  
Allgemeines  
  
Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein 28
  
2.  
Jagdbeschränkungen  
  
Sachliche Gebote und Verbote 29
Jagd mit Fallen 29a
Treibjagd, Gesellschaftsjagd 30
Örtliche Beschränkungen 31
Regelung der Bejagung 32
Jagd- und Schonzeiten 33
  
3.  
Hegebeschränkungen  
  
Aussetzen von Tierarten 34
  
4.  
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung  
  
Wegerecht 35
Jagdeinrichtungen 36
Wildfolge 37
Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken 38
Verwendung von Jagdhunden 39
  
VII.Abschnitt  
Jagdschutz  
  
Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes 40
Jagdschutzberechtigte 41
Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten 42
Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes 43
  
VIII.Abschnitt  
Wild- und Jagdschaden  
  
Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen 44
Erstattungsausschluss 45
Ersatz weiterer Wildschäden 46
Ermächtigungen 47
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen 47a
  
IX.Abschnitt  
Wildhandel  
  
Überwachung des Wildhandels 48
  
X.Abschnitt  
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren  
  
Jagdbehörden, Jagdberater 49
Jagdbeirat 50
Vereinigungen der Jäger 51
Sachliche Zuständigkeit 52
Örtliche Zuständigkeit 53
(aufgehoben) 54
Vorläufige Anordnung 55
  
Xl.Abschnitt  
Ahndungsvorschriften  
  
Ordnungswidrigkeiten 56
Verbot der Jagdausübung 57
Einziehung 58
  
XII.Abschnitt  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Enteignende Maßnahmen 59
(weggefallen) 60
Ausführungsvorschriften 61
Verweisungen auf aufgehobene Vorschriften 62
(Änderungsbestimmung) 63
In-Kraft-Treten; Aufhebung von Vorschriften 64
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


Art. 1 - 2, I. Abschnitt - Grundsätze

Art. 1 BayJG – Gesetzeszweck

(1) Die frei lebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.

(2) Dieses Gesetz soll neben dem Bundesjagdgesetz dazu dienen:

  1. 1.
    einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
  2. 2.
    die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  3. 3.
    Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden, insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen,
  4. 4.
    die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.


Art. 2 BayJG – Staatliche Aufsicht und Förderung

(1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und schützt die Jagd als Kulturgut.

(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe ( Art. 26 und 27 ) gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.


Art. 3 - 13, II. Abschnitt - Jagdreviere, Hegegemeinschaften
Art. 3 - 7, 1. - Allgemeine Vorschriften

Art. 3 BayJG – Feststellung der Jagdreviere

Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) werden, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt.


Art. 4 BayJG – Gestaltung der Jagdreviere

(1) Jagdreviere sind durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden, wenn Jagdpflege und Jagdausübung dies erfordern. Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdreviere möglichst wenig verändert werden; Möglichkeiten eines Flächenausgleichs sind auszuschöpfen. Durch Abrundung darf ein Jagdrevier seine gesetzliche Mindestgröße ( Art. 8 Abs. 1 , Art. 10 Abs. 1 ) nicht verlieren.

(2) Die Abrundung kann durch Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdreviers) oder von Amts wegen vorgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der Jagdbehörde.

(3) Ist die Ausübung des Jagdrechts auf einer anzugliedernden oder abzutrennenden Grundfläche verpachtet, so darf während der Pachtdauer eine Abrundungsmaßnahme nur mit Zustimmung der Parteien des Jagdpachtvertrags durchgeführt werden. Wird der Abrundung nicht zugestimmt, so wird diese erst mit der Beendigung des Jagdpachtverhältnisses der nichtzustimmenden Vertragspartei, bei mehreren nichtzustimmenden Vertragsparteien mit Beendigung des am längsten laufenden Jagdpachtvertrags der nichtzustimmenden Vertragsparteien wirksam. Der Zustimmung bedarf es insoweit nicht, als Jagdpachtverträge vor ihrem Ablauf verlängert oder neu abgeschlossen werden und im Zeitpunkt der Verlängerung oder des Neuabschlusses ein Abrundungsverfahren bereits anhängig ist.


Art. 5 BayJG – Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Angliederung von Flächen

(1) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrags einem Jagdrevier angegliedert oder von diesem abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche, falls nicht die Beteiligten etwas anderes vereinbaren.

(2) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdrevier angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers einen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich, wenn das Eigenjagdrevier verpachtet ist, nach Absatz 1. Ist das Eigenjagdrevier nicht verpachtet, so setzt, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, die Jagdbehörde eine angemessene Entschädigung fest. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der Grundflächen und dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart ist.


Art. 6 BayJG – Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke ( § 6 des Bundesjagdgesetzes ) sind:

  1. 1.
    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. 2.
    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
  3. 3.
    sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
  4. 4.
    Friedhöfe,
  5. 5.
    Tiergärten.

(2) Darüber hinaus kann die Jagdbehörde für befriedet erklären:

  1. 1.
    sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesbaugesetzes genannten Flächen,
  2. 2.
    Grundflächen, die gegen das Ein- oder Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind.

Auf Wildgehege ( Art. 23 Abs. 1 ), die jagdlichen Zwecken dienen, und auf Wintergatter ( Art. 25 ) findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Eines Jagdscheins bedarf es nicht. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde.

(4) Mit Zustimmung der Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird.


Art. 7 BayJG – Verantwortlicher Revierinhaber

(1) Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdrevier zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Revierinhaber.

(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdreviers eine Personenmehrheit, eine juristische Person oder nichtjagdpachtfähig ( § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes ), so hat er der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 verantwortliche Personen zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Revierinhaber aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes längere Zeit verhindert ist.

(4) Mitpächter oder mehrere für ein Jagdrevier verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 2 haben auf Verlangen der Jagdbehörde einen von ihnen als Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdrevier betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist.


Art. 3 - 13, II. Abschnitt - Jagdreviere, Hegegemeinschaften
Art. 8 - 12, 2. - Jagdreviere

Art. 10 BayJG – Gemeinschaftsjagdreviere

(1) Die Mindestgröße eines Gemeinschaftsjagdreviers beträgt 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.

(2) Die außerhalb eines Gemeinschaftsjagdreviers liegenden Grundflächen eines Gemeindegebiets oder eines gemeindefreien Gebiets sind durch die Jagdbehörde angrenzenden Jagdrevieren anzugliedern, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zu einem Gemeinschaftsjagdrevier zusammengelegt werden. Werden solche Flächen von einem Jagdrevier ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. Art. 4 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu einem Gemeinschaftsjagdrevier ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und die Antragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

(4) Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdreviers in mehrere selbstständige Jagdreviere ( § 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ) darf die Jagdbehörde nur zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für die gesetzliche Mindestgröße (Absatz 1) hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.


Art. 11 BayJG – Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft ( § 9 des Bundesjagdgesetzes ) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden. Diese haben ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der Jagdbehörden bedarf. Erlässt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Satzungsmuster, so ist eine Satzung von der Genehmigungspflicht befreit, wenn sie keine oder nur solche Abweichungen enthält, die im Satzungsmuster selbst vorgesehen sind; in diesem Fall soll die Satzung spätestens vier Wochen vor ihrem In-Kraft-Treten der Jagdbehörde vorgelegt werden. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzungen aufzustellen, in denen auch Vorschriften über die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaften enthalten sein sollen. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, so erlässt die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft.

(3) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.

(4) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung ( § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ) bis zur Wahl des Jagdvorstands trägt die Jagdgenossenschaft.

(5) Gehören zu einem Gemeinschaftsjagdrevier Flächen verschiedener Gemeinden oder gemeindefreier Gebiete, so nimmt der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Gemeinschaftsjagdreviers liegt, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes bis zur Wahl des Jagdvorstands dessen Geschäfte wahr.

(6) Besteht die einem Eigenjagdrevier angegliederte Grundfläche aus mehreren selbstständigen Grundstücken, die im Eigentum von mehr als 15 Personen stehen, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden die §§ 9 und 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes und die Absätze 1 bis 5 sinngemäß Anwendung.


Art. 12 BayJG – Jagdnutzung

(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen ( § 10 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ) oder der jagdpachtfähigen Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer bestimmten Höchstentfernung zum Jagdrevier haben. Sie kann außerdem ihre Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung sowie zur Erteilung entgeltlicher Dauerjagderlaubnisscheine ( Art. 15 Abs. 2 , Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ) davon abhängig machen, dass ortsansässige jagdpachtfähige Personen angemessen berücksichtigt werden. Die Inhaber von Dauerjagderlaubnisscheinen sind dem Jagdvorsteher mitzuteilen. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdrevieren (z.B. öffentliche Versteigerung, öffentliche Ausbietung, freihändige Vergabe) und das dabei anzuwendende Verfahren zu erlassen.

(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden, als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.


Art. 3 - 13, II. Abschnitt - Jagdreviere, Hegegemeinschaften
Art. 13, 3. - Hegegemeinschaften

Art. 13 BayJG – Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften

(1) Die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdrevieren, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen ( § 10a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes ).

(2) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere

  1. 1.
    Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdrevieren abzustimmen und gemeinsam durchzuführen,
  2. 2.
    bei der Wildbestandsermittlung mitzuwirken,
  3. 3.
    die Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen,
  4. 4.
    auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken.

An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der verpachteten Eigenjagdreviere zu beteiligen. Soweit Abschusspläne vom Revierinhaber nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft auf eine einvernehmliche Abschussplanung hinzuwirken ( § 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes).

(3) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen in der Regel aus dem Kreis der ihr angehörenden Revierinhaber für eine bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die zuverlässig, jagdlich erfahren und mit den Verhältnissen in der Hegegemeinschaft vertraut sein sollen.

(4) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften und die Mitwirkung der anerkannten Vereinigungen der Jäger ( Art. 51 ) dazu, ferner über die Abgabe von Empfehlungen der Hegegemeinschaften zur Abschussplanung und ihre Mitwirkung bei der Erfüllung der Abschusspläne. Dabei kann die Zuständigkeit für die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen werden.

(5) Beteiligt sich ein Revierinhaber nicht an der Hegegemeinschaft, so gibt der Vorsitzende der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich das Jagdrevier liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung ab, die dem Revierinhaber und der Jagdgenossenschaft oder, bei verpachteten Eigenjagdrevieren, dem Inhaber des Eigenjagdreviers sowie der Jagdbehörde zuzuleiten ist.


Art. 14 - 20, III. Abschnitt - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Art. 14 BayJG – Verpachtung von Teilen eines Jagdreviers; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen

(1) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdreviers bedarf der Zustimmung der Jagdbehörde. Die für die Teilung von Jagdrevieren vorgeschriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. Die Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet. Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an den Revierinhaber eines angrenzenden Jagdreviers zulassen, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient.

(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildreviere neun Jahre, für Hochwildreviere zwölf Jahre. Die Jagdbehörde kann im Fall des Absatzes 1 Satz 4 oder für die Aufnahme eines Mitpächters oder sonst, wenn besondere Gründe vorliegen, ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen.

(3) Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdreviere ist und Flächen zur Jagdausübung zupachten will, kann Jagdpächter sein.

(4) Ein Jagdpachtvertrag kann nach § 12 des Bundesjagdgesetzes auch beanstandet werden, wenn im Verfahren bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdrevieren zwingende Vorschriften der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung verletzt worden sind. Das Gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, dass der Jagdpächter nicht die Gewähr für eine den Zielen des Art. 1 Abs. 2 entsprechende Jagdausübung bietet.

(5) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten sinngemäß für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrags.


Art. 15 BayJG – Mehrzahl von Jagdpächtern

(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdrevieren mit einem Umfang bis zu 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen bis zu 500 ha auf zwei beschränkt (Mitpacht); in größeren Jagdrevieren ist für je weitere angefangene 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen für je weitere angefangene 500 ha ein weiterer Pächter zulässig. Bei der Berechnung der nach Satz 1 erforderlichen Reviergrößen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.

(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten.


Art. 16 BayJG – Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein

(1) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf im Hochgebirge mit seinen Vorbergen nicht mehr als 2.000 ha umfassen ( § 11 Abs. 3 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes ). Bei Anpachtungen im Hochgebirge mit seinen Vorbergen und außerhalb sind die Pachtflächen im Verhältnis zu den zulässigen Pachthöchstflächen aufeinander anzurechnen.

(2) Auf den vertraglichen Flächenanteil eines Mitpächters ( § 11 Abs. 3 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ) ist mindestens die Fläche anzurechnen, die bei Teilung der Fläche des Jagdreviers durch die nach Art. 15 Abs. 1 zulässige Zahl der Jagdpächter auf den Einzelnen entfällt.

(3) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob er

  1. 1.
    als Inhaber eines Eigenjagdreviers,
  2. 2.
    als Jagdpächter oder Unterpächter oder
  3. 3.
    als Mitpächter

in einem Jagdrevier zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen, im Fall der Nummer 3 die anteilig auf ihn entfallende Fläche ( § 11 Abs. 3 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ). Die Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrags oder sonstige Nachweise verlangen.


Art. 17 BayJG – Jagderlaubnis

(1) Der Revierinhaber kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Diese kann auch beschränkt erteilt werden. Bei mehreren Revierinhabern muss die Jagderlaubnis von allen Revierinhabern erteilt werden. Die Revierinhaber können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.

(2) Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 , §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für eine vorübergehende Überlassung der Jagdausübung.

(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Revierinhaber, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten ( § 25 des Bundesjagdgesetzes , Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 ) zur Prüfung auszuhändigen hat.

(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinn des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.

(5) Angestellte Jäger und Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrags zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereichs berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.


Art. 18 BayJG – Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der Art. 15 , Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 und 2 verstößt, ist nichtig. Das Gleiche gilt für einen Jagdpachtvertrag, der den Vorschriften des Art. 14 Abs. 1 nicht oder wegen Ausscheidens eines Inhabers einer entgeltlichen Jagderlaubnis den Vorschriften des § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird.


Art. 19 BayJG – Erlöschen des Jagdpachtvertrags

Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag oder Jagderlaubnisvertrag im Fall des § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.


Art. 20 BayJG – Tod des Jagdpächters

Ist beim Tod des Jagdpächters der Erbe nichtjagdpachtfähig ( § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes ) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.


Art. 21 - 25, IV. Abschnitt - Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

Art. 21 BayJG – Wildschutzgebiete

(1) Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das gilt insbesondere für Flächen, auf denen sich das Wild zum Brüten, Setzen oder zur Rast bevorzugt aufzuhalten pflegt, sowie für Bereiche, in denen es gefüttert werden muss.

(2) In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nicht öffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt grundsätzlich unberührt.

(3) Wildschutzgebiete und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote werden durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zu hören. Art. 46 Abs. 1 , 2 , 4 und 5 und Art. 47 des Bayerischen Naturschutzgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die untere Jagdbehörde kann ferner durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken.


Art. 22 BayJG – Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes

(1) Der Revierinhaber ist befugt, mit Genehmigung der Jagdbehörde Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf die nach § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ( § 39 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes ) hinweisen. Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.

(2) Das Verbot des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei nicht entgegen. Von dem Verbot kann ferner in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken Befreiung erteilt werden.

(3) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. Art. 33 Abs. 5 Nr. 1 bleibt unberührt.


Art. 22a BayJG – Schutz kranken und verletzten Wildes

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib zu erlassen; diese Vorschriften können sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen solchen Wildes erstrecken.


Art. 23 BayJG – Wildgehege

(1) Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen überwiegend sonst wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagdzwecken gehegt werden.

(2) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, sind genehmigungspflichtig; für sonstige Wildgehege gilt dies ab einer Mindestgröße von 10 ha. Die Genehmigung erteilt die Jagdbehörde. Diese entscheidet insoweit auch als untere Naturschutzbehörde über die Voraussetzungen des Art. 20a des Bayerischen Naturschutzgesetzes . Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften zugleich erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; ist die zuständige Behörde nicht zugleich Jagdbehörde und Naturschutzbehörde, so entscheidet sie im Einvernehmen mit diesen Behörden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  2. 2.
    die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
  3. 3.
    das Wildgehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können.

Die Errichtung von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, darf außerdem nur genehmigt werden, wenn diese zusammenhängend mindestens die Größe eines Eigenjagdreviers haben und ihre Flächen im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft stehen.

(4) Die Genehmigung ist für bestimmte Tierarten zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Jagdbehörde kann auch nachträglich Auflagen anordnen. Sie kann insbesondere die Höchstzahlen der zu haltenden Tiere bestimmen. Das Beseitigungsverfahren richtet sich nach Art. 76 Sätze 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) .

(5) Wildgehege, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bestehen, sind innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Wildgehege nach anderen gesetzlichen Bestimmungen genehmigt worden ist oder die Jagdbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Genehmigung versagt; mit der Versagung der Genehmigung kann die Beseitigung des Wildgeheges nach Art. 76 Sätze 1 und 3 BayBO angeordnet werden. Soweit diese Maßnahmen enteignend wirken, ist den Betroffenen Entschädigung nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren. Entschädigungspflichtig ist der Freistaat Bayern. Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Kreisverwaltungsbehörde.

(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Registrierung und die Regulierung der Tierbestände in Wildgehegen sowie über die Gestaltung der Gehegeanlagen zu erlassen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, soweit sie die Gestaltung der Gehegeanlagen betrifft.


Art. 24 BayJG – Wildpark

(1) Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark ( § 20 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ) anerkannt werden. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Bezeichnung "Wildpark" darf nur für die nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Wildgehege verwendet werden.


Art. 25 BayJG – Wintergatter

Wintergatter sind Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird. Auf sie finden die Vorschriften des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 bis 4 , Abs. 4 Sätze 2, 3 und 5 und Abs. 5 Anwendung. Die Genehmigung darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte dem Vorhaben zugestimmt hat.


Art. 26 - 27, V. Abschnitt - Förderung des Jagdwesens

Art. 26 BayJG – Mittel und Gegenstand der Förderung

(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber eine Jagdabgabe erhoben, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. Gefördert sollen insbesondere werden:

  1. 1.
    Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,
  2. 2.
    Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
  3. 3.
    Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
  4. 4.
    das Berufsjägerwesen,
  5. 5.
    die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe.

(2) Die Höhe der Jagdabgabe beträgt für den Tagesjagdschein und den Einjahresjagdschein die Hälfte der Jagdscheingebühr. Für den Dreijahresjagdschein wird der dreifache Betrag der Jagdabgabe für den Einjahresjagdschein erhoben.


Art. 27 BayJG – Verfahren

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entscheidet über die Verteilung der für Zwecke der Forschung und für sonstige zentrale Zwecke zu verwendenden Anteile der Jagdabgabe im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen der Jäger ( Art. 51 ). Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Landesjagdverband Bayern e.V. für die Förderung der Jagd zur Verfügung; der Haushalt des Landesjagdverbands Bayern e.V. unterliegt insoweit der Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde anzuhören.


Art. 28 - 39, VI. Abschnitt - Jagdausübung
Art. 28, 1. - Allgemeines

Art. 28 BayJG – Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein

(1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsorgane, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer festzulegen. Ferner können Bestimmungen über die Ausbildung der Prüfungsbewerber und über der Jägerprüfung gleichgestellte Prüfungen getroffen werden. Es ist weiter festzulegen, dass die erforderlichen Kenntnisse für die Jagd mit Fallen durch Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen sind; auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn der Prüfungsbewerber bei der Anmeldung zur Jägerprüfung die Erklärung abgibt, auf die Ausübung der Fallenjagd zu verzichten; der Verzicht kann widerrufen werden, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Soweit die Rechtsverordnung nach Satz 1 Belange des Lebensmittelrechts (Wildbrethygiene), des Tierschutzrechts sowie des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts betrifft, ergeht sie im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

(2) Der Jahresjagdschein wird als Einjahresjagdschein und als Dreijahresjagdschein erteilt.

(3) Die Erteilung des Jagdscheins ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung ( § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ) abhängig zu machen. Besteht keine ausreichende Versicherung, so ist ein erteilter Jagdschein unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, so hat sie den Jagdschein unverzüglich nach § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinn des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für den Entzug des Jagdscheins zuständige Jagdbehörde. Kennt der Versicherer diese nicht, so ist die Anzeige an die Jagdbehörde zu richten, die den Jagdschein erteilt hat.


Art. 28 - 39, VI. Abschnitt - Jagdausübung
Art. 29 - 33, 2. - Jagdbeschränkungen

Art. 29 BayJG – Sachliche Gebote und Verbote

(1) Auf krankgeschossenes Wild ist zeitgerecht und fachgemäß nachzusuchen.

(2) Verboten ist - in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes -

  1. 1.
    Wild, insbesondere zur Abrichtung und Prüfung von Jagdhunden, absichtlich krankzuschießen,
  2. 2.
    die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben; dies gilt vorbehaltlich des Art. 29a nicht für die Jagd auf Raubwild und Wildkaninchen,
  3. 3.
    die Jagd auf sonstiges Haarwild, mit Ausnahme von Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit ( § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ) auszuüben,
  4. 4.
    die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd auszuüben,
  5. 5.
    das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,
  6. 6.
    auf Wild, das durch Überflutungen, Lawinen oder sonstige Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist, die Jagd auszuüben; dies gilt nicht, soweit die Not des Wildes nur durch Erlegung beendet werden kann,
  7. 7.
    die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben,
  8. 8.
    Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; das Verbot umfasst nicht das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der Jagdbehörde.

(3) Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen

  1. 1.
    in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung von Hegemaßnahmen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, von dem Verbot des Absatzes 2 Nr. 2, soweit es sich nicht um die Verwendung von Schlagfallen ( Art. 29a ) handelt,
  2. 2.
    in begründeten Einzelfällen von den Verboten der Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern (Abs. 2 Nr. 7),
  3. 3.
    von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes für die Nachtjagd auf Rotwild, soweit es die Landeskultur erfordert.

(4) Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes gilt nicht für Kirrungen.

(5) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes , mit Ausnahme der Nummer 16, zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts einzuschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Jagdbehörde die Verbote auch durch Einzelanordnung einschränken.


Art. 29a BayJG – Jagd mit Fallen

(1) Die verwendeten Fallen müssen ihrer Bauart nach Mindestanforderungen erfüllen, die ein sofortiges Töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten. Fangeisen dürfen nur verwendet werden, wenn zusätzlich

  1. 1.
    ihre Betriebssicherheit regelmäßig überprüft wird und
  2. 2.
    sie dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass ihr Besitzer feststellbar ist.

(2) Fangeisen dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten, in denen die Schlagfalle nach oben verblendet ist, so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von Menschen, geschützten Tieren und Haustieren ausgeht. Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Verwendung von Schlagfallen ist der Jagdbehörde anzuzeigen.

(4) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Mit der Durchführung der Lehrgänge ( Art. 28 Abs. 1 Satz 4 ), der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung (Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2) kann der Landesjagdverband Bayern e.V. betraut werden; in diesem Fall hat der Landesjagdverband Bayern e.V. oder dessen zuständige Kreisgruppe der Jagdbehörde auf Verlangen die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen mitzuteilen.


Art. 30 BayJG – Treibjagd, Gesellschaftsjagd

(1) Treibjagd ist die Jagd, an der neben Schützen mehr als vier Personen als Treiber und Abwehrer teilnehmen.

(2) Gesellschaftsjagd ist die Jagd, an der mehr als vier Personen teilnehmen.


Art. 31 BayJG – Örtliche Beschränkungen

(1) Die Ausübung der Jagd in Nationalparken wird durch Rechtsverordnung nach Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes , in Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung nach den Art. 7 und 45 des Bayerischen Naturschutzgesetzes geregelt. Vorschriften über die Ausübung der Jagd in Wildparken erlässt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung ( § 20 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ).

(2) In Wintergattern ( Art. 25 ) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist.

(3) Die höhere Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdrevieren durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten ( § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ).


Art. 32 BayJG – Regelung der Bejagung

(1) Der Abschussplan ( § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ) ist für den Zeitraum von ein bis drei Jahren zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdrevieren im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufzustellen und von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat ( Art. 50 Abs. 2 und 6 ) zu bestätigen oder festzusetzen. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Den zuständigen Forstbehörden ist vorher Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Ist zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so entscheidet die nächsthöhere Jagdbehörde.

(2) Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber zu erfüllen. Die Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlichen Anordnungen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung; Art. 32 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gilt nicht. Ein für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Abschussplans angedrohtes Zwangsgeld kann auch beigetrieben werden, wenn nach Ablauf der Jagdzeit feststeht, dass der Abschussplan nicht mehr erfüllt werden kann.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Satz 2 ergehen im Fall das Art. 7 Abs. 4 an den Bevollmächtigten, der auf die Erfüllung des Abschussplans durch die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen im Sinn des Art. 7 Abs. 2 hinzuwirken hat. Handlungen des Bevollmächtigten, die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlich sind, haben die übrigen Mitpächter oder verantwortlichen Personen zu dulden.

(4) Über erlegtes und verendetes Schalenwild mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes ist

  1. 1.
    der Jagdbehörde eine schriftliche Abschussmeldung zu erstatten und
  2. 2.
    eine Streckenliste zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist.

Die Jagdbehörde kann vom Revierinhaber verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.

(5) Die Erlegung von krankem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vorzuzeigen.

(6) Für bestimmte Jagdreviere können zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken durch Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte zugelassen werden. Die Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn dadurch weder eine Störung das biologischen Gleichgewichts noch eine Schädigung der Landeskultur zu befürchten ist und wenn der Revierinhaber und der Jagdberechtigte oder die Jagdgenossenschaft zugestimmt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(7) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    nähere Vorschriften über die Abschussplanung sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen ( § 21 Abs. 2 Satz 7 des Bundesjagdgesetzes ),
  2. 2.
    Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Revierverhältnisse und das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestands der Wildarten sowie der Abschuss- und Fangergebnisse zu erlassen,
  3. 3.
    Gebiete für die Hege und Bejagung von Schalenwild festzulegen, diese Gebiete in Bezirke zu unterteilen, ferner die Jagd- und Forstbehörden zu bestimmen, die für die Abschussplanung in diesen Gebieten zuständig sind und erforderlichenfalls gemeinsame Jagdbeiräte vorzusehen.

(8) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes erlassen.

(9) Ohne Abschussplan bejagt werden darf Schalenwild in Gebieten, in denen die Hege auf Grund einer Verordnung nach Absatz 7 Nr. 3 untersagt ist.


Art. 33 BayJG – Jagd- und Schonzeiten

(1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Tierarten, die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes nicht genannt sind, dem Jagdrecht zu unterstellen und für diese Tierarten Jagdzeiten festzusetzen,

  2. 2.

    gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben,

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

(3) Die höhere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufzuheben,

  2. 2.

    gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festzusetzen,

  3. 3.

    gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich zu versagen,

  4. 4.

    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für die nach Landesrecht dem Jagdrecht unterstellten Tierarten zu bestimmen,

  5. 5.

    abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes unter Beachtung der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen zu gestatten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 werden, wenn eine landeseinheitliche Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist, vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassen. Solche Rechtsverordnungen setzen entgegenstehende oder inhaltsgleiche Vorschriften der nachgeordneten Jagdbehörden außer Kraft. Haben solche Rechtsverordnungen die Bekämpfung von Wildseuchen zum Gegenstand, so ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen.

(5) Die Jagdbehörde kann

  1. 1.

    in Einzelfällen für den Lebendfang von Wild Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes und zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes zulassen und das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen nach § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes erlauben,

  2. 2.

    Regelungen nach Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 auch durch Einzelanordnung treffen und gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen zulassen,

  3. 3.

    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke genehmigen.


Art. 28 - 39, VI. Abschnitt - Jagdausübung
Art. 34, 3. - Hegebeschränkungen

Art. 34 BayJG – Aussetzen von Tierarten

(1) Als fremd im Sinn des § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes gelten Tierarten, die im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes bei dessen In-Kraft-Treten (1. April 1953) frei lebend nicht heimisch waren.

(2) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tierarten in der freien Natur ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen oder das Ansiedeln eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder eine Schädigung der Landeskultur oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.

(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten im Sinn von § 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes , die dem Jagdrecht unterliegen, aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen zu beschränken oder zu verbieten.


Art. 28 - 39, VI. Abschnitt - Jagdausübung
Art. 35 - 39, 4. - Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Art. 35 BayJG – Wegerecht

(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdrevier nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten fremder Jagdreviere in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls durch die Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.

(2) Bei Benutzung des Jägernotwegs dürfen Langwaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.


Art. 36 BayJG – Jagdeinrichtungen

Der Revierinhaber darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende Anlagen nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten; die Einwilligung kann durch die Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstücks die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstücks kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.


Art. 37 BayJG – Wildfolge

(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in ein benachbartes Revier, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das auf Grund anderer Ursachen schwer krank oder verletzt ist. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist der Schütze ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Revierinhaber, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.

(3) Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Revier verendet. Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden. Das Fortschaffen des erlegten Schalenwildes ist unzulässig. Das Erlegen ist dem Inhaber des benachbarten Jagdreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarrevier gebrachtes Wild ist dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern.

(4) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Abs. 1, 3 und 6 das Wildbret und die Erinnerungsstücke (Kopfschmuck und Grandeln des Schalenwildes, Waffen des Schwarzwildes) dem Revierinhaber, in dessen Jagdrevier das Wild zur Strecke kommt. Das erlegte Wild ist auf den Abschussplan desjenigen Reviers anzurechnen, in dem es angeschossen wurde.

(5) Über die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 Vorschriften zur Wildfolge durch anerkannte Nachsuchengespanne zu erlassen. Es kann insbesondere die Anforderungen, die Anerkennung und die Befugnisse von Nachsuchengespannen einschließlich des Führens von und des Schießens mit Schusswaffen regeln.


Art. 38 BayJG – Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken

Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes im eigenen Jagdrevier ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ; dem Revierinhaber steht jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu; der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.


Art. 39 BayJG – Verwendung von Jagdhunden

(1) Bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muss brauchbar sein.

(2) Die Jagdbehörde kann dem Revierinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhunds auferlegen.

(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln; mit der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger ( Art. 51 ) betraut werden.


Art. 40 - 43, VII. Abschnitt - Jagdschutz

Art. 40 BayJG – Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes

(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.

(2) Der Revierinhaber ( Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ) ist verpflichtet, den Jagdschutz ( § 23 des Bundesjagdgesetzes und Absatz 1) in seinem Jagdrevier auszuüben.


Art. 41 BayJG – Jagdschutzberechtigte

(1) Der Revierinhaber kann zum Schutz der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen.

(2) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ( § 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ) ist die Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen.

(3) Neben dem Revierinhaber und dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Bayerische Staatliche Polizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst.

(4) Der Revierinhaber kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinn des Art. 40 Abs. 1 vor Futternot und Wildseuchen umfasst. Art. 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Jagdbehörde kann die Anstellung eines oder mehrerer bestätigter Jagdaufseher verlangen, wenn es zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist oder der Revierinhaber seinen Verpflichtungen zur Hege oder Regulierung des Wildbestands trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Soweit es Reviergröße, Revierbeschaffenheit oder Wildbestand erfordern, kann die Jagdbehörde auch die Anstellung eines oder mehrerer hauptberuflich angestellter bestätigter Jagdaufseher verlangen. Bei Hochwildrevieren über 1.000 ha soll der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. Wer Berufsjäger oder forstlich ausgebildet im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ist, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt.

(6) Der Revierinhaber und der bestätigte Jagdaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich auszuweisen, und zwar der Revierinhaber durch Vorzeigen seines Jagdscheins, der Jagdaufseher durch Vorzeigen des Ausweises über seine Bestätigung; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die bestätigten Jagdaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit außerdem ein Dienstabzeichen tragen. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Dienstabzeichen.


Art. 42 BayJG – Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

  1. 1.
    Personen, die in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,
  2. 2.
    wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.

(2) Soweit der Revierinhaber einem Jagdgast nach Art. 41 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.

(3) Die bestätigten Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht.


Art. 43 BayJG – Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes

(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Revierinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

(2) Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels ( § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ) nicht gefährdet werden. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen.

(3) Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. Das gilt nicht für Rotwild, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden darf.

(4) Kommt der Revierinhaber der Verpflichtung nach Absatz 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.


Art. 44 - 47a, VIII. Abschnitt - Wild- und Jagdschaden

Art. 44 BayJG – Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen ( § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes , Art. 47 Nr. 2 ) versehen sind und deren Größe 10 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde nach § 27 des Bundesjagdgesetzes auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass der Revierinhaber unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang eingewechseltes Schalenwild zu erlegen hat.


Art. 45 BayJG – Erstattungsausschluss

Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Die Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken ( § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ) außer Ansatz.


Art. 46 BayJG – Ersatz weiterer Wildschäden

Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.


Art. 47 BayJG – Ermächtigungen

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    im Rahmen des § 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen,
  2. 2.
    Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit sie zur Vermeidung unzumutbarer Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich sind, sowie darüber zu erlassen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind ( § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ),
  3. 3.
    Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation (Art, Ausmaß und regionale Verteilung der Wildschäden) und über geleistete Wildschadensbeträge zu erlassen.


Art. 47a BayJG – Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

(1) Wild- und Jagdschäden können im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn das Vorverfahren nach § 35 des Bundesjagdgesetzes stattgefunden hat. Das Vorverfahren führt die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch; im Fall ihrer Beteiligung die Rechtsaufsichtsbehörde. Verspätet angemeldete Ansprüche oder wegen Fehlens eines ersatzfähigen Wild- oder Jagdschadens offensichtlich unbegründete Anträge sind zurückzuweisen. Im Übrigen wird das Vorverfahren mit der Niederschrift über die gütliche Einigung oder, wenn eine solche nicht erreicht wird, mit dem Erlass des Vorbescheids abgeschlossen. Gegen den Zurückweisungs- oder Vorbescheid kann binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anmeldung ( § 34 des Bundesjagdgesetzes ) und des Vorverfahrens zu regeln, einschließlich der Kostentragung und der Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die gütliche Einigung oder aus dem Vorbescheid.


Art. 48, IX. Abschnitt - Wildhandel

Art. 48 BayJG – Überwachung des Wildhandels

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher zu erlassen ( § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes ).


Art. 49 - 55, X. Abschnitt - Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Art. 49 BayJG – Jagdbehörden, Jagdberater

(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes , dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Er obliegt den Jagdbehörden. Soweit wesentliche Belange der Land- und Forstwirtschaft berührt sind, sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beteiligen. Soweit wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden, sind diejenigen Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.

(2) Jagdbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberste Jagdbehörde,
  2. 2.
    die Regierungen als höhere Jagdbehörden,
  3. 3.
    die Kreisverwaltungsbehörden als untere Jagdbehörden.

(3) Zur laufenden sachverständigen Beratung der Jagdbehörden sind nach Anhörung des Jagdbeirats ( Art. 50 ) ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung geregelt, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu erlassen ist. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.


Art. 50 BayJG – Jagdbeirat

(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat ( § 37 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes ) gebildet.

(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus fünf Mitgliedern, nämlich je einem Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes.

(3) Der Jagdbeirat bei der höheren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus neun Mitgliedern, nämlich aus zwei der Jagdgenossenschaften und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, der Teich- und Fischereiwirtschaft, der Jäger, des Naturschutzes und Waldschutzes.

(4) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus vierzehn Mitgliedern. Von diesen müssen drei den Jagdgenossenschaften, je zwei der Landwirtschaft und den Jägern sowie je ein Mitglied der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, den Berufsjägern, der Fischerei, dem Tierschutz, dem Naturschutz und Waldschutz angehören.

(5) Zu den Beratungen des Jagdbeirats können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Mitglieder des Jagdbeirats und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Ein Verdienstausfall wird nicht ersetzt. Das Gleiche gilt für den nach Absatz 5 zugezogenen Sachkundigen. Das Nähere, insbesondere Bestellung, Aufgaben und Aufwandsentschädigung der Beiräte, regelt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.


Art. 51 BayJG – Vereinigungen der Jäger

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorzusehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen ( § 1 Abs. 3 , § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ), ferner Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung von Vereinigungen der Jäger zu bestimmen und diesen über Art. 39 Abs. 3 hinaus weitere nichthoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zu übertragen.


Art. 52 BayJG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    die Anerkennung von Fachinstituten nach § 19 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ,

  2. 2.

    die Genehmigung zum Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tierarten nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 , soweit es sich um Tierarten handelt, die dem Jagdrecht unterliegen; bei anderen Tierarten im Sinn des Art. 34 Abs. 1 entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

  3. 3.

    die Bestellung ihres Jagdberaters nach Art. 49 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach Art. 50 Abs. 4 und 6 .

(2) Die höheren Jagdbehörden sind zuständig für

  1. 1.

    die Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 ,

  2. 2.

    die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und für die Einzelanordnungen nach Art. 31 Abs. 3 ,

  3. 3.

    die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 32 Abs. 6 Satz 1 ,

  4. 4.

    die Anerkennung von Nachsuchengespannen nach Art. 37 Abs. 6 ,

  5. 5.

    die Bestellung ihrer Jagdberater nach Art. 49 Abs. 3 und ihrer Jagdbeiräte nach Art. 50 Abs. 3 und 6 .

(3) Die unteren Jagdbehörden sind für die übrigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann einzelne der ihr oder den höheren Jagdbehörden zustehenden Verwaltungsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen. Die oberste Jagdbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung das für die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuständige Amt für Landwirtschaft und Forsten.


Art. 53 BayJG – Örtliche Zuständigkeit

Die für die Erteilung von Jagdscheinen zuständige Jagdbehörde nimmt auch die Eintragungen nach § 11 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes vor.


Art. 54 BayJG

(weggefallen)


Art. 55 BayJG – Vorläufige Anordnung

Die Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes regeln, insbesondere durch einen bestätigten Jagdaufseher für Rechnung der Jagdgenossenschaft, des Jagdberechtigten oder des Revierinhabers vornehmen lassen und die Jagdausübung durch andere verbieten, wenn und solange

  1. 1.
    für ein Gebiet der verantwortliche Revierinhaber ( Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ) nicht festgestellt werden kann oder eine verantwortliche jagdpachtfähige Person nicht benannt wird ( Art. 7 Abs. 2 und 3 , Art. 20 ),
  2. 2.
    der Revierinhaber durch ein Verbot nach § 41a des Bundesjagdgesetzes oder Art. 57 gehindert ist, die Jagd auszuüben, oder wenn und solange der Revierinhaber oder die an seiner Stelle verantwortliche Person der Verantwortung nach Art. 7 Abs. 1 trotz wiederholter Aufforderung weiterhin zuwiderhandelt,
  3. 3.
    im Fall des Art. 7 Abs. 4 nach zweimaliger Aufforderung der Jagdbehörde ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person im Sinn von Art. 7 Abs. 2 nicht als Bevollmächtigter benannt wird und die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen ihren Verpflichtungen gegenüber der Jagdbehörde gemeinsam nicht nachkommen; mit der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes kann auch ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person beauftragt werden,
  4. 4.
    ein bestätigter Jagdaufseher oder Berufsjäger auf Verlangen der Jagdbehörde nicht angestellt wird ( Art. 41 Abs. 5 ),
  5. 5.
    nach Beendigung eines Jagdpachtvertrags die Jagd oder der Jagdschutz nicht ausgeübt wird,
  6. 6.
    während eines Beanstandungsverfahrens der Jagdpächter die Jagd nach § 12 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes nicht ausüben darf,
  7. 7.
    über die Rechtsgültigkeit oder Beendigung des Jagdpachtvertrags ein Rechtsstreit anhängig ist oder trotz befristeter Aufforderung der Vertragsparteien durch die Jagdbehörde nicht anhängig gemacht wird; die Aufforderung ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit des Jagdpachtvertrags bestehen.


Art. 56 - 58, XI. Abschnitt - Ahndungsvorschriften

Art. 56 BayJG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer

  1. 1.

    vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 21 Abs. 4 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen Art. 22 Abs. 3 Satz 1 die Nester und Gelege des Federwildes beschädigt, wegnimmt oder zerstört,

  3. 3.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 23 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 4 Sätze 2 bis 4 , Art. 25 Satz 2 Wildgehege oder Wintergatter errichtet, erweitert oder betreibt,

  4. 3a.

    vorsätzlich oder fahrlässig die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse über die Ausübung der Jagd mit Fallen zu besitzen,

  5. 4.

    entgegen Art. 29 Abs. 1 , Abs. 2 Nrn. 2 bis 7 und Art. 29a Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3

    1. a)

      als Jagdausübender eine zeitgerechte und fachgemäße Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst,

    2. b)

      die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt,

    3. c)

      die Jagd auf sonstiges Haarwild zur Nachtzeit ausübt,

    4. d)

      die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd ausübt,

    5. e)

      das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel hindert, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,

    6. f)

      die Jagd auf Wild ausübt, das durch Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist,

    7. g)

      die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern ausübt oder

    8. h)

      Fangeisen verwendet, deren Betriebssicherheit nicht überprüft ist oder die nicht dauerhaft gekennzeichnet sind, Fangeisen außerhalb geschlossener Räume oder Fangbunker oder Fanggärten aufstellt oder nicht ordnungsgemäß verblendet oder die Verwendung von Schlagfallen nicht der Jagdbehörde anzeigt,

  6. 5.

    entgegen Art. 31 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild in Wintergattern erlegt,

  7. 6.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 32 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 4 oder 5

    1. a)

      den Abschussplan für Schalenwild nicht ordnungsgemäß erfüllt,

    2. b)

      die schriftliche Abschussmeldung oder die Streckenliste nicht ordnungsgemäß erstattet oder führt oder diese der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorzeigt oder

    3. c)

      der Jagdbehörde den Abschuss von krankem Wild über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit nicht unverzüglich mitteilt oder ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild auf Verlangen nicht vorzeigt,

  8. 7.

    aufgehoben

  9. 8.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 37 Abs. 1 , 2 oder 3

    1. a)

      es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen oder

    2. b)

      beim Überschreiten der Grenze geladene Langwaffen mit sich führt, Wild fortschafft, das Erlegen nicht unverzüglich anzeigt oder Wild dem Inhaber des Nachbarreviers nicht abliefert,

  10. 9.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 39 Abs. 1 bei der Such-, Drück-, Riegel- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf krangeschossenes Wild brauchbare Jagdhunde nicht verwendet,

  11. 10.

    aufgehoben

  12. 11.

    ohne Begleitung oder schriftliche Erlaubnis des Revierinhabers aufsichtslosen Hunden oder Katzen mit der Schusswaffe nachstellt oder solche erlegt,

  13. 12.

    aufgehoben

  14. 13.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 43 Abs. 3 Satz 1 seiner Verpflichtung, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten, nicht nachkommt,

  15. 14.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 55 über die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zuwiderhandelt,

  16. 15.

    vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften einer auf Grund der Art. 21 , 22a , 23 Abs. 7 , Art. 29 Abs. 5 Satz 1 , Art. 29a Abs. 4 Satz 1 , Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 , Art. 32 Abs. 7 , Art. 33 Abs. 1 Nr. 4 , Art. 34 Abs. 3 , Art. 43 Abs. 2 Satz 2 , Art. 47 Nr. 3 und Art. 48 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,

  17. 16.

    aufgehoben

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. 1.

    aufgehoben

  2. 2.

    entgegen Art. 16 Abs. 3 , auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 Satz 1 , der Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheins unrichtige Angaben macht,

  3. 3.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 17 Abs. 3 als Jagdgast ohne Begleitung eines Revierinhabers, eines angestellten Jägers oder Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen, oder diesen dem Jagdschutzberechtigten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,

  4. 4.

    aufgehoben

  5. 5.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 über den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplans zuwiderhandelt,

  6. 6.

    entgegen Art. 35 Abs. 2 bei der Benutzung eines Jägernotwegs geladene Langwaffen oder nichtangeleinte Hunde mitführt,

  7. 7.

    trotz Aufforderung des Berechtigten Jagdeinrichtungen nicht verlässt,

  8. 8.

    trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt, dass er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt,

  9. 9.

    Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt,

  10. 10.

    entgegen Art. 41 Abs. 6 Satz 1 als Revierinhaber oder bestätigter Jagdaufseher bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich nicht ausweist,

  11. 11.

    entgegen Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 , auch in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes , der Aufforderung eines für das Jagdrevier zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht ist,

  12. 12.
    1. a)

      vorsätzlich oder fahrlässig an Orten, an denen ihm die Ausübung des Jagdrechts nicht zusteht, Besitz an lebendem oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen sowie Eiern des dem Jagdrecht unterliegenden Federwildes erlangt und diese Gegenstände nicht binnen drei Tagen entweder dem Revierinhaber ( Art. 7 Abs. 1 ) oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt,

    2. b)

      als Führer eines Fahrzeugs Schalenwild ( § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ) durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich einer der in Buchstabe a genannten Stellen anzeigt.


Art. 57 BayJG – Verbot der Jagdausübung

(1) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 56 , die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.

(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.


Art. 58 BayJG – Einziehung

Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


Art. 59 - 64, XII. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 59 BayJG – Enteignende Maßnahmen

(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zu Stande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.


Art. 60 BayJG

(weggefallen)


Art. 61 BayJG – Ausführungsvorschriften

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und die Rechtsverordnungen, die das Bundesjagdgesetz und seine Ausführungsvorschriften den Ländern vorbehalten.


Art. 62 BayJG – Verweisungen auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf durch dieses Gesetz aufgehobene Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.


Art. 63 BayJG – Änderungsbestimmung

(Hier nicht wiedergegeben)


Art. 64 BayJG – In-Kraft-Treten; Aufhebung von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

(2) gegenstandslos

(3) Das Gesetz über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 12. August 1953 (BayBS IV S. 575) tritt mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach Art. 47 Nr. 3 außer Kraft.


Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-U
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur
(Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)

791-1-UG

Vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Teil 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur
(abweichend von § 2 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
1
Artenvielfalt 1a
Naturschutz als Aufgabe für Erziehung
(zu § 2 Abs. 6 BNatSchG)
1b
Alpenschutz
(abweichend von § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG)
2
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(abweichend von § 5 BNatSchG)
3
Bericht zur Lage der Natur
(zu § 6 BNatSchG)
3a
  
Teil 2  
Landschaftsplanung, Landschaftspflege und allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft  
  
Landschaftsplanung
(Art. 4 Abs. 2 Satz 2 abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)
4
Durchführung der Landschaftspflege; Beratung
(Art. 5 Abs. 2 abweichend von § 3 Abs. 4 BNatSchG)
5
Landschaftspflegeprogramm 5a
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm 5b
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald 5c
Biodiversitätsberatung 5d
Wegebau im Alpengebiet; genehmigungsfreie Eingriffe; Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(Art. 6 Abs. 1 bis 3 abweichend von § 17 Abs. 3 BNatSchG; Art. 6 Abs. 4 abweichend von § 14 Abs. 2 BNatSchG; Art. 6 Abs. 5 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG)
6
Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzzahlungen 7
Kompensationsmaßnahmen
(Art. 8 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG; Art. 8 Abs. 3 abweichend von § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG)
8
Kompensationsverzeichnis
(Art. 9 Satz 4 abweichend von § 17 Abs. 6 BNatSchG)
9
Pisten 10
Zuständigkeit für die Eingriffsregelung 11
Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen 11a
Gentechnikanbauverbot 11b
  
Teil 3  
Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur  
  
Form der Schutzerklärung 12
Nationalparke 13
Biosphärenreservate
(abweichend von § 25 BNatSchG)
14
Naturparke
(abweichend von § 27 BNatSchG)
15
Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile 16
Schutz von Kennzeichnungen; Registrierung 17
Vollzug von Schutzverordnungen 18
Biotopverbund, Biotopvernetzung, Arten- und Biotopschutzprogramm 19
  
Teil 4  
Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", gesetzlicher Schutz von Biotopen  
  
Auswahl und Festlegung von Natura 2000-Gebieten; besonderer Schutz der Gebiete
(Art. 20 Abs. 2 abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG)
20
Gentechnisch veränderte Organismen
(abweichend von § 35 BNatSchG)
21
Zuständigkeiten für Natura 2000-Verfahren 22
Gesetzlich geschützte Biotope
(Art. 23 Abs. 2 abweichend von § 30 Abs. 2, 3 und 5 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 abweichend von §§ 30 Abs. 3, 67 Abs. 1 BNatSchG, Art. 23 Abs. 4 abweichend von §§ 30 Abs. 3, 67 Abs. 1 BNatSchG)
23
Verbot von Pestiziden 23a
  
Teil 5  
Zoos und Tiergehege  
  
Zoos 24
Tiergehege 25
  
Teil 6  
Erholung in der freien Natur  
  
Recht auf Naturgenuss und Erholung
(Art. 26 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)
26
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern 27
Benutzung von Wegen; Markierungen 28
Sportliche Betätigung 29
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen 30
Beschränkungen der Erholung in der freien Natur 31
Durchführung von Veranstaltungen 32
Zulässigkeit von Sperren 33
Verfahren 34
Durchgänge 35
Eigentumsbindung und Enteignung 36
Pflichten des Freistaates Bayern und der Gebietskörperschaften
(abweichend von § 62 BNatSchG)
37
Sauberhaltung der freien Natur 38
  
Teil 7  
Vorkaufsrecht, Enteignung und Erschwernisausgleich  
  
Vorkaufsrecht 39
Enteignung 40
Beschränkungen des Eigentums; Grundbesitz der öffentlichen Hand 41
Erschwernisausgleich; Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft 42
  
Teil 8  
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren  
  
Behörden 43
Zuständigkeiten; Ersetzung 44
Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen 45
Bayerisches Landesamt für Umwelt 46
Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege 47
Naturschutzbeiräte 48
Naturschutzwacht 49
Bayerischer Naturschutzfonds 50
Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen 51
Verfahren zur Inschutznahme 52
Kennzeichnung der Schutzgegenstände 53
Zutrittsrecht; einstweilige Sicherstellung; Veränderungssperre
(Art. 54 Abs. 3 abweichend von § 22 BNatSchG)
54
Datenschutz 55
Befreiungen 56
  
Teil 9  
Ordnungswidrigkeiten  
  
Ordnungswidrigkeiten 57
Einziehung 58
  
Teil 10  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
(weggefallen) 59
Überleitungsvorschriften 60
Inkrafttreten 61

Art. 1 - 3a, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

Art. 1 BayNatSchG – Allgemeine Verpfichtung zum Schutz der Natur
(abweichend von § 2 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

1Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger und für jede einzelne Bürgerin. 2Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. 3Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt. 4Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 5Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 4 sicherzustellen.


Art. 1a BayNatSchG – Artenvielfalt

1Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich der Freistaat Bayern, zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, deren Lebensräume zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern. 2Ziel ist, die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Landes nach und nach, bis 2025 mindestens 20 % und bis 2030 mindestens 30 %, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften. 3Staatliche Flächen sind bereits ab 2020 gemäß diesen Vorgaben zu bewirtschaften.


Art. 1b BayNatSchG – Naturschutz als Aufgabe für Erziehung
(zu § 2 Abs. 6 BNatSchG)

1Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt. 2Insbesondere sind die Folgen des Stickstoffeintrages, die Auswirkungen von Schlaggrößen, die Bedeutung der Fruchtfolge-Entscheidungen und die Auswirkungen des Pestizideinsatzes und weiterer produktionsintegrierter Maßnahmen auf den Artenreichtum und das Bodenleben darzustellen. 3Im Sinne eines umfassenden Bildungsauftrags werden die Aufgaben und die Leistungen der Landwirtschaft für die Kulturlandschaft und die Gemeinwohlleistungen für die Vielfalt in der Natur vermittelt. 4Das ist zu integrieren in einen allgemeinen Bildungsauftrag, in dem Zusammenhänge und Wechselwirkungen in der Natur und die Bedeutung der Biodiversität vermittelt werden.


Art. 2 BayNatSchG – Alpenschutz
(abweichend von § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG)

1Die bayerischen Alpen sind mit ihrer natürlichen Vielfalt an wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume als Landschaft von einzigartiger Schönheit in ihren Naturräumen von herausragender Bedeutung zu erhalten. 2Der Freistaat Bayern kommt dieser Verpflichtung auch durch den Vollzug verbindlicher internationaler Vereinbarungen, insbesondere der Alpenkonvention, nach.


Art. 3 BayNatSchG – Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(abweichend von § 5 BNatSchG)

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) 1Die Land- und Fischereiwirtschaft hat im Rahmen der guten fachlichen Praxis die Anforderungen der für sie geltenden Vorschriften, des § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) , der sonstigen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes zu beachten. 2Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten, wobei im Staatswald das vorrangige Ziel zu verfolgen ist, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen. 3Dabei sollen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben.

(3) 1Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten soll Grünland erhalten bleiben. 2Dazu sollen vorrangig vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme genutzt werden. 3 § 17 Abs. 8 BNatSchG gilt entsprechend.

(4) 1Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist es verboten

  1. 1.

    Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln; davon unberührt bleibt die Umwandlung von Dauergrünland oder Dauergrünlandbrachen, die ab dem 1. Januar 2021 im Sinn des § 6 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes neu entstanden sind,

  2. 2.

    den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen und auf Moor- und Anmoorstandorten abzusenken, davon unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen,

  3. 3.

    Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Lesesteinhaufen, Natursteinmauern, natürliche Totholzansammlungen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen; unberührt von diesem Verbot bleiben gewerbliche Anpflanzungen im Rahmen des Gartenbaus,

  4. 4.

    Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die als gesetzliche Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sowie nach Art. 23 Abs. 1 eingestuft sind, durchzuführen,

  5. 5.

    bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen, davon unberührt bleibt stark hängiges Gelände,

  6. 6.

    ab dem Jahr 2020 auf 10 % der Grünlandflächen der Landesfläche Bayerns die erste Mahd vor dem 15. Juni durchzuführen,

  7. 7.

    ab dem Jahr 2020 Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen und

  8. 8.

    ab dem 1. Januar 2022 auf Dauergrünlandflächen flächenhaft Pflanzenschutzmittel einzusetzen.

2Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. 3Nicht auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen sind kein Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes. 4Das in Satz 1 Nr. 6 für den Grünlandanteil der Landesfläche Bayerns insgesamt geregelte Schutzziel soll nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen auf Flächen einzelner Betriebe in allen Landesteilen umgesetzt werden.

(5) 1Von dem Verbot des Abs. 4 Nr. 1 sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. 2Von den Verboten des Abs. 4 Nrn. 2 bis 4 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden. 3Für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten können von dem Verbot des Abs. 4 Nr. 8 auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.

(6) 1Soweit auf Grund der örtlichen Witterungsverhältnisse voraussichtlich in einer erheblichen Zahl von Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gegeben wären, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung gebietsbezogen gestatten, durch Allgemeinverfügung einen späteren als den in Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 genannten Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Grünflächen nicht mehr gewalzt werden dürfen. 2Zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung sind die Regierungen. 3Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Die Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden bleibt von den Verboten des Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 7 unberührt.


Art. 3a BayNatSchG – Bericht zur Lage der Natur
(zu § 6 BNatSchG)

1Die oberste Naturschutzbehörde ist verpflichtet, dem Landtag und der Öffentlichkeit in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Status und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Bayern zu berichten (Bericht zur Lage der Natur). 2Einmal jährlich ist dem Landtag und der Öffentlichkeit ein Statusbericht zu den ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen im Sinne des Art. 1a vorzulegen.


Art. 4 - 11c, Teil 2 - Landschaftsplanung, Landschaftspflege und allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Art. 4 BayNatSchG – Landschaftsplanung
(Art. 4 Abs. 2 Satz 2 abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)

(1) Die überörtlichen raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden

  1. 1.

    im Landschaftsprogramm als Teil des Landesentwicklungsprogramms,

  2. 2.

    in Landschaftsrahmenplänen als Teile der Regionalpläne dargestellt.

(2) 1Landschaftspläne sind Bestandteile der Flächennutzungspläne und Grünordnungspläne Bestandteile der Bebauungspläne. 2Grünordnungspläne sind von der Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist; sie können dabei auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden.

(3) 1Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, gelten für das Verfahren zur Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie für die Genehmigung die Vorschriften für Bauleitpläne entsprechend. 2Der Landschaftsplan hat in diesem Fall die Rechtswirkung eines Flächennutzungsplans, der Grünordnungsplan die eines Bebauungsplans.


Art. 5 BayNatSchG – Durchführung der Landschaftspflege; Beratung
(Art. 5 Abs. 2 abweichend von § 3 Abs. 4 BNatSchG)

(1) 1Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zum Erhalt der biologischen Vielfalt, können die unteren und höheren Naturschutzbehörden auf der Grundlage des Bayerischen Landschaftspflegekonzepts, des Arten- und Biotopschutzprogramms sowie der Bayerischen Biodiversitätsstrategie landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen durchführen. 2Zur Umsetzung der Maßnahmen sollen die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Vertragsnaturschutz- und Landschaftspflegeprogramme der obersten Naturschutzbehörde, genutzt werden. 3Auch andere Behörden und öffentliche Stellen können durch vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen.

(2) 1Mit der Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 sollen nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden, und Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. 2Die Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine und Verbände, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Angelegenheiten der Erholung in der freien Natur widmen, beauftragen. 3Die Beauftragung erfolgt nur mit Einverständnis der Beauftragten. 4Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden.

(3) 1Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). 2Der Staat unterstützt die Träger von Naturparken und die Landschaftspflegeverbände im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in ihren Tätigkeiten und gegenseitigen Abstimmung. 3Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Zu den Aufgaben der staatlichen Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können.


Art. 5a BayNatSchG – Landschaftspflegeprogramm

Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:

  1. 1.

    Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,

  2. 2.

    Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,

  3. 3.

    Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren,

  4. 4.

    Umsetzung der Landschaftspläne,

  5. 5.

    Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und

  6. 6.

    naturschutzbezogene Information und Beratung.


Art. 5b BayNatSchG – Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von

  1. 1.

    Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,

  2. 2.

    nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,

  3. 3.

    Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,

  4. 4.

    Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und

  5. 5.

    Gewässerrandstreifen,

oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.


Art. 5c BayNatSchG – Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzschutzfachlicher Ziele im Privat- und Körperschaftswald können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere in den in Art. 5b genannten Teilen der Natur und Landschaft ökologisch besonders wertvolle Nutzungsformen des Waldes und der Erhalt ökologisch besonders wertvoller Strukturen und Standorte gefördert werden.


Art. 5d BayNatSchG – Biodiversitätsberatung

1An den unteren Naturschutzbehörden werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen Biodiversitätsberater eingesetzt. 2Sie sollen helfen, in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Landbewirtschaftern, Kommunen, Erholungssuchenden, Verbänden und sonstigen Betroffenen in ökologisch wertvollen Teilen der Natur und Landschaft gemäß Art. 5b die natur- und artenschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen umzusetzen, und den Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 begleiten.


Art. 6 BayNatSchG – Wegebau im Alpengebiet; genehmigungsfreie Eingriffe; Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(Art. 6 Abs. 1 bis 3 abweichend von § 17 Abs. 3 BNatSchG; Art. 6 Abs. 4 abweichend von § 14 Abs. 2 BNatSchG; Art. 6 Abs. 5 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG)

(1) 1Im Alpengebiet im Sinn der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen und befahrbaren Wegen, die keiner öffentlich-rechtlichen Gestattung bedarf, mindestens drei Monate vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. 2Anordnungen nach § 15 BNatSchG sind nur innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige zulässig.

(2) 1Ein Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, kann untersagt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermeidbar oder unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht im erforderlichen Maß auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen. 2Die Durchführung des Eingriffs kann vorläufig eingestellt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 3Es können die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder, soweit diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, Maßnahmen nach § 15 BNatSchG angeordnet werden.

(3) Auf Antrag des Verursachers eines Eingriffs wird ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchgeführt.

(4) 1Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß und nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. 2Die den in Art. 3 Abs. 2 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 BBodSchG ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen. 3Als ordnungsgemäß gilt die nach dem Waldgesetz für Bayern zulässige und vorgeschriebene Waldbewirtschaftung.

(5) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

  1. 1.

    auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von fünfzehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,

  2. 2.

    auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.


Art. 7 BayNatSchG – Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzzahlungen

1Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG sollen im Sinne der Artenvielfalt festgelegt werden, wobei insbesondere auch auf die Förderung alter Kultursorten geachtet werden soll. 2Ersatzzahlungen im Sinn des § 15 Abs. 6 BNatSchG sind an den Bayerischen Naturschutzfonds zu entrichten und von diesem im Bereich der vom Eingriff räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörde nach deren näherer Bestimmung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. 3Eine Verwendung in anderen Bereichen ist möglich, wenn die betroffenen unteren Naturschutzbehörden ihr Einvernehmen erteilt haben oder nach Bestimmung der obersten Naturschutzbehörde, sofern Mittel nach zwei Jahren nicht für konkrete Maßnahmen verwendet worden sind.


Art. 8 BayNatSchG – Kompensationsmaßnahmen
(Art. 8 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG; Art. 8 Abs. 3 abweichend von § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG)

(1) 1Die untere Naturschutzbehörde bestätigt im Benehmen mit der betroffenen Fachbehörde die grundsätzliche Eignung der Fläche und der vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG . 2Die Wiederherstellung des Ausgangszustands bleibt bis zur Entscheidung durch die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständige Behörde möglich.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, Regelungen zur Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie den Übergang der Verantwortung nach § 15 Abs. 4 BNatSchG auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, durch Rechtsverordnung zu treffen.

(3) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Kompensation von Eingriffen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,

  2. 2.

    die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.

2 § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes fnden keine Anwendung. 3Abweichend vom Bundesrecht gelten die Regelungen nach Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie die auf dieser Grundlage erlassene Bayerische Kompensationsverordnung auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung.


Art. 9 BayNatSchG – Kompensationsverzeichnis
(Art. 9 Satz 4 abweichend von § 17 Abs. 6 BNatSchG)

1Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen sowie Flächen im Sinn des § 16 Abs. 1 BNatSchG werden im Kompensationsverzeichnis als Teil des Ökoflächenkatasters erfasst. 2Hierzu übermitteln die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständigen Behörden dem Landesamt für Umwelt rechtzeitig die für die Erfassung und Kontrolle der Flächen erforderlichen Angaben in aufbereitbarer Form. 3Die unteren Naturschutzbehörden übermitteln in den Fällen des Art. 7 und des § 16 Abs. 1 BNatSchG die erforderlichen Angaben. 4Die Gemeinden übermitteln die erforderlichen Angaben, wenn Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs in einem gesonderten Bebauungsplan festgesetzt sind oder Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden.


Art. 10 BayNatSchG – Pisten

(1) 1Das erstmalige dauerhafte Herrichten eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens mit Ski, Skibobs oder Rodeln (Skipiste) oder mit anderen Sportgeräten und seine wesentliche Änderung oder Erweiterung bedürfen der Erlaubnis. 2Die Erlaubnispflicht für Skipisten tritt ab den in Abs. 2 genannten Schwellenwerten ein. 3In der Erlaubnis ist über die Zulässigkeit von zugehörigen Einrichtungen mit zu entscheiden. 4Die Entscheidung über die Erlaubnis ersetzt die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung; die Entscheidung wird im Einvernehmen mit der für die andere Gestattung zuständigen Behörde getroffen. 5Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine Belange des Allgemeinwohls entgegenstehen und die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind; ersetzt die Erlaubnis eine andere behördliche Gestattung, darf sie unbeschadet des Halbsatzes 1 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den in dem anderen behördlichen Gestattungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. 6Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sowie befristet werden.

(2) 1Betrifft das Vorhaben eine Skipiste von mehr als 10 ha, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in Europäischen Vogelschutzgebieten, in Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Biotopen im Sinn des § 30 Abs. 2 BNatSchG von mehr als 5 ha Fläche oder soll es ganz oder zu wesentlichen Teilen in einer Höhe von über 1.800 m ÜNN verwirklicht werden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fünften Teils Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen. 2Bei einer Änderung oder Erweiterung von Skipisten ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

  1. 1.

    der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder

  2. 2.

    das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals die in Satz 1 genannten Schwellenwerte erfüllt.

3Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestands nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens bei der zuständigen Behörde in Betrieb genommen worden ist.


Art. 11 BayNatSchG – Zuständigkeit für die Eingriffsregelung

(1) Die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde ist die Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.

(2) Die Beurteilung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung als Eingriff in Natur und Landschaft bedarf des Einvernehmens mit der jeweiligen Fachbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.


Art. 11a BayNatSchG – Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen

1Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. 2Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig. 3Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. 4Beleuchtungen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen sind nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.


Art. 11b BayNatSchG – Gentechnikanbauverbot

Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist in Bayern verboten.


Art. 11c BayNatSchG

(weggefallen)


Art. 12 - 19, Teil 3 - Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur

Art. 12 BayNatSchG – Form der Schutzerklärung

(1) 1Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft nach § 20 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 6 und 7 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Die Unterschutzstellung eines Gebiets als Nationalpark nach § 24 Abs. 1 BNatSchG bedarf hinsichtlich der Erklärung, des Gebietsumfangs und des Schutzzwecks der Zustimmung des Landtags.

(2) Die Erklärung zum Biosphärenreservat und zum Naturpark erfolgt durch Allgemeinverfügung.

(3) Auch ohne Erlass einer Rechtsverordnung kann durch Einzelanordnung verboten werden, Gegenstände, die die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BNatSchG oder des § 29 Abs. 1 BNatSchG erfüllen, zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern.


Art. 13 BayNatSchG – Nationalparke

Nationalparke sollen ergänzend zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Mindestfläche von 10.000 ha haben.


Art. 14 BayNatSchG – Biosphärenreservate
(abweichend von § 25 BNatSchG)

(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde kann großflächige, repräsentative Ausschnitte von Kulturlandschaften nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu Biosphärenreservaten erklären. 2Biosphärenreservate dienen in beispielhafter Weise insbesondere

  1. 1.

    dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Kulturlandschaften und deren Biotop- und Artenvielfalt,

  2. 2.

    der Entwicklung einer nachhaltigen Wirtschaftsweise, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht wird,

  3. 3.

    der Bildung für nachhaltige Entwicklung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis, der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Forschung.

(2) Biosphärenreservate sollen entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeit in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen gegliedert werden.

(3) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.


Art. 15 BayNatSchG – Naturparke
(abweichend von § 27 BNatSchG)

(1) Großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20.000 ha Fläche, die

  1. 1.

    überwiegend als Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete festgesetzt sind,

  2. 2.

    sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen,

  3. 3.

    der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungsformen geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,

  4. 4.

    besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern und

  5. 5.

    durch einen Träger entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck entwickelt und gepflegt werden,

können von der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparken erklärt werden.

(2) Naturparkverordnungen der obersten Naturschutzbehörde gelten hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten als Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete weiter.


Art. 16 BayNatSchG – Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile

(1) 1Es ist verboten, in der freien Natur

  1. 1.

    Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen,

  2. 2.

    Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dohnen, Toteislöcher, aufgelassene künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern, Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

  3. 3.

    entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes , in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen),

  4. 4.

    Bodensenken im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches zu verfüllen,

  5. 5.

    Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.

2Das Verbot nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für

  1. 1.

    die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält;

  2. 2.

    schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses,

  3. 3.

    Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.

(2) § 17 Abs. 8 BNatSchG sowie Art. 23 Abs. 3 gelten entsprechend.


Art. 17 BayNatSchG – Schutz von Kennzeichnungen; Registrierung

(1) Die Schutzbegriffe "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Nationale Naturmonumente", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark", "Biosphärenreservat", "Biosphärengebiet" und "Biosphärenregion" dürfen nur für die nach den Bestimmungen dieses Teils ausgewiesenen bzw. erklärten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

(2) 1Die nach diesem Teil geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur sind in Verzeichnisse einzutragen; dies gilt nicht für den Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile nach Art. 16 . 2Die Verzeichnisse für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate, Biosphärengebiete und Biosphärenregionen werden beim Landesamt für Umwelt, die sonstigen Verzeichnisse bei den unteren Naturschutzbehörden geführt.


Art. 18 BayNatSchG – Vollzug von Schutzverordnungen

(1) Eine auf Grund einer Schutzverordnung erforderliche behördliche Gestattung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen und die nach Naturschutzrecht zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt.

(2) Werden Veränderungen oder Störungen von geschützten oder von einstweilig sichergestellten Gebieten oder Gegenständen oder von geplanten Naturschutzgebieten im Sinn des Art. 54 Abs. 3 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, sind die Vorschriften des § 17 Abs. 8 BNatSchG entsprechend anzuwenden.


Art. 19 BayNatSchG – Biotopverbund, Biotopvernetzung, Arten- und Biotopschutzprogramm

(1) 1Der Freistaat Bayern schafft ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund), das bis zum Jahr 2023 mindestens 10 % Offenland und bis zum Jahr 2027 mindestens 13 % Offenland der Landesfläche umfasst. 2Ziel ist, dass der Biotopverbund bis zum Jahr 2030 mindestens 15 % Offenland der Landesfläche umfasst.

(2) 1Fachliche Grundlage für die Auswahl der Bestandteile des Biotopverbunds nach § 21 Abs. 3 BNatSchG ist insbesondere das Arten- und Biotopschutzprogramm. 2Es enthält

  1. 1.

    die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Arten- und Biotopschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensräume,

  2. 2.

    die zu deren Schutz, Pflege und Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.

3Für die Auswahl von Flächen hat der funktionale Zusammenhang innerhalb des Biotopverbunds besonderes Gewicht. 4Zur Umsetzung sollen unter anderem entlang von Gewässern, Waldrändern und Verkehrswegen Vernetzungskorridore geschaffen werden. 5Die Umsetzung erfolgt im Wege kooperativer Maßnahmen. 6Das Arten- und Biotopschutzprogramm unterliegt als Fachkonzept der ständigen Fortentwicklung. 7Die Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzprogramms erfolgt insbesondere in Biotopverbundprojekten.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde soll dem Landtag und der Öffentlichkeit jährlich einen Statusbericht über den Biotopverbund vorlegen.

(4) Zur Renaturierung von Mooren sowie für eine moorverträgliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung erstellt die oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Fachplan Moore und schreibt diesen bei Bedarf fort.


Art. 20 - 23a, Teil 4 - Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", gesetzlicher Schutz von Biotopen

Art. 20 BayNatSchG – Auswahl und Festlegung von Natura 2000-Gebieten; besonderer Schutz der Gebiete
(Art. 20 Abs. 2 abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG)

(1) 1Die Staatsregierung wählt die Natura 2000-Gebiete unter Beteiligung der Betroffenen aus. 2Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Natura 2000-Gebiete sowie die Gebietsbegrenzungen und die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Die Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 4 BNatSchG kann auch dann unterbleiben, wenn Maßnahmen auf Grund von Förderprogrammen einen gleichwertigen Schutz gewährleisten.


Art. 21 BayNatSchG – Gentechnisch veränderte Organismen
(abweichend von § 35 BNatSchG)

Auf

  1. 1.

    Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinn des § 3 Nr. 5 des Gentechnikgesetzes und

  2. 2.

    die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2.000-Gebiets und eines Umgriffs von 1.000 m um das Gebiet

sind § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG entsprechend anzuwenden; im Fall der Nr. 2 gilt § 34 Abs. 6 BNatSchG entsprechend mit der Maßgabe, dass § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG nicht anzuwenden sind.


Art. 22 BayNatSchG – Zuständigkeiten für Natura 2000-Verfahren

(1) 1Zuständig für Entscheidungen und Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG ist die nach Art. 56 Satz 1 zuständige Behörde; sind danach für ein Vorhaben neben der höheren Naturschutzbehörde weitere Naturschutzbehörden zuständig, entscheidet die höhere Naturschutzbehörde über das gesamte Vorhaben. 2Die Entscheidung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, soweit für diese nicht ihrerseits eine Ersetzung geregelt ist; die Entscheidung ersetzt auch eine nach Art. 56 gleichzeitig erforderliche Befreiung. 3Die behördliche Gestattung darf nur ergehen, wenn die Voraussetzungen für die Entscheidung vorliegen und die nach Satz 1 zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.

(2) 1Zuständige Behörde nach § 34 Abs. 6 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde. 2Ist das Projekt teilweise gestattungspflichtig, ist die nach Abs. 1 zuständige Behörde für das gesamte Projekt zuständig.

(3) 1Eine Behörde, die ein Projekt durchführt, das weder einer Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften noch einer Anzeige an eine andere Behörde bedarf, führt das Projekt unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe durch. 2Das Einvernehmen entfällt in Gebieten, für die Bewirtschaftungspläne im Sinn des § 32 Abs. 5 BNatSchG vorliegen oder für die die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden Gewässerentwicklungskonzepte aufgestellt haben, die den Anforderungen an Bewirtschaftungspläne im Sinn des § 32 Abs. 5 BNatSchG entsprechen.

(4) Die Verträglichkeitsprüfung erfolgt durch die verfahrensführende Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.

(5) Zuständige Behörde nach § 34 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist die oberste Naturschutzbehörde.


Art. 23 BayNatSchG – Gesetzlich geschützte Biotope
(Art. 23 Abs. 2 abweichend von § 30 Abs. 2, 3 und 5 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 abweichend von §§ 30 Abs. 3, 67 Abs. 1 BNatSchG, Art. 23 Abs. 4 abweichend von §§ 30 Abs. 3, 67 Abs. 1 BNatSchG)

(1) 1Gesetzlich geschützte Biotope im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind auch

  1. 1.

    Landröhrichte, Pfeifengraswiesen,

  2. 2.

    Moorwälder,

  3. 3.

    wärmeliebende Säume,

  4. 4.

    Magerrasen, Felsheiden,

  5. 5.

    alpine Hochstaudenfluren,

  6. 6.

    extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind und

  7. 7.

    arten- und strukturreiches Dauergrünland.

2Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur fachlichen Abgrenzung der in Satz 1 Nr. 6 und 7 genannten Biotope zu bestimmen.

(2) 1Die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gelten nicht bei gesetzlich geschützten Biotopen, die

  1. 1.

    nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans entstanden sind, wenn eine nach diesem Plan zulässige Nutzung in seinem Geltungsbereich verwirklicht wird,

  2. 2.

    während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, soweit diese innerhalb einer Frist von fünfzehn Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den öffentlichen Programmen wieder einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.

2Die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gelten außerdem nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung

  1. 1.

    der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG oder

  2. 2.

    der Obstbaumwiesen oder -weiden im Sinn des Abs. 1 Nr. 6.

(3) 1Für eine Maßnahme kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. 2Die Entscheidung über die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Entscheidung wird im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen.

(4) 1Abweichend von § 30 Abs. 3 und § 67 Abs. 1 BNatSchG bedürfen Maßnahmen auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer keiner behördlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung vom Verbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG . 2Sie dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 Satz 1 oder des § 67 Abs. 1 BNatSchG durchgeführt werden.

(5) Die Sicherung von Brut-, Nahrungs- und Aufzuchtsbiotopen des Großen Brachvogels, der Uferschnepfe, des Rotschenkels, der Bekassine, des Weißstorchs, des Kiebitzes, des Braunkehlchens oder des Wachtelkönigs in feuchten Wirtschaftswiesen und -weiden (Wiesenbrütergebiete) soll in geeigneter Weise, insbesondere durch privatrechtliche Vereinbarungen, angestrebt werden.

(6) 1Für Handlungen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG , die der Verwendung der Biotope zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung dienen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fünften Teils Abschnitt III BayVwVfG durchzuführen, wenn die Gesamtfläche der betroffenen Biotope 1 ha oder mehr beträgt. 2Bei Änderung oder Erweiterung der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Biotope ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

  1. 1.

    der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder

  2. 2.

    das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals

den in Satz 1 genannten Schwellenwert erfüllt. 3Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestands nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens bei der zuständigen Behörde in Betrieb genommen worden ist.


Art. 23a BayNatSchG – Verbot von Pestiziden

1Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und in gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. 2Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. 3Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.


Art. 24 - 25, Teil 5 - Zoos und Tiergehege

Art. 24 BayNatSchG – Zoos

1Die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb eines Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a und 3 Buchst. d des Tierschutzgesetzes mit ein. 2Sie setzt voraus, dass die für die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. 3Die Zoogenehmigung wird zusammen mit der tierschutzrechtlichen Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften außerhalb des Naturschutzrechts erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die für die Genehmigung und die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und die hierfür zuständigen Stellen ihr Einvernehmen erklärt haben.


Art. 25 BayNatSchG – Tiergehege

(1) Anträge auf Erteilung der jagdrechtlichen Genehmigung oder der Zoogenehmigung gelten als Anzeige im Sinn von § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ; dies gilt auch für die tierschutzrechtliche Anzeige.

(2) Ist bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidungen nach § 43 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BNatSchG im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(3) Eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG besteht nicht für Gehege,

  1. 1.

    die unter staatlicher Aufsicht stehen,

  2. 2.

    die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder

  3. 3.

    in denen nur eine geringe Anzahl von Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.


Art. 26 - 38, Teil 6 - Erholung in der freien Natur

Art. 26 BayNatSchG – Recht auf Naturgenuss und Erholung
(Art. 26 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)

(1) 1Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. 2Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) 1Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. 2Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. 3Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).


Art. 27 BayNatSchG – Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

(2) 1Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach Art. 28 und 29 . 2Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch Art. 30 bis 32 dieses Gesetzes.

(3) 1Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden. 2Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben. 3Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

(4) 1Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt sich nach § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 18 des Bayerischen Wassergesetzes . 2Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen bestimmt sich nach Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sowie § 7 des Bundesfernstraßengesetzes .


Art. 28 BayNatSchG – Benutzung von Wegen; Markierungen

(1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

(2) 1Markierungen und Wegetafeln müssen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbilds deutlich, aussagekräftig und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. 2Genügen Markierungen und Wegetafeln diesen Anforderungen nicht, kann ihre Beseitigung angeordnet werden.

(3) 1Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben Markierungen und Wegetafeln zu dulden, die Gemeinden oder Organisationen, die sich satzungsgemäß vorwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen, mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anbringen. 2Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. 3Eigentümer oder sonstige Berechtigte sind vor der Anbringung zu benachrichtigen.

(4) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.


Art. 29 BayNatSchG – Sportliche Betätigung

Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.


Art. 30 BayNatSchG – Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

(1) 1Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

(2) 1Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.


Art. 31 BayNatSchG – Beschränkungen der Erholung in der freien Natur

(1) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung die Erholung in Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls untersagen oder beschränken.

(2) Inhalt von Beschränkungen für das Reiten kann insbesondere sein,

  1. 1.

    das Reiten nur auf den durch die Behörde besonders dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen zu erlauben,

  2. 2.

    das Reiten nur zu bestimmten Zeiten zu gestatten,

  3. 3.

    für die Benutzung von Wegen und Flächen durch Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen.

(3) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung der Reitpferde vorschreiben.


Art. 32 BayNatSchG – Durchführung von Veranstaltungen

Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.


Art. 33 BayNatSchG – Zulässigkeit von Sperren

Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:

  1. 1.

    Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.

  2. 2.

    Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.

  3. 3.

    Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.


Art. 34 BayNatSchG – Verfahren

(1) 1Bedarf die Errichtung einer Sperre im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, ist darüber unter Beachtung der Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu entscheiden. 2Ist eine Gestattung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich, so darf eine Sperre in der freien Natur nur errichtet werden, wenn dies der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde. 3Sperren von Forstpflanzgärten, Forstkulturen und Sonderkulturen mit einer Fläche bis zu 5 ha bedürfen keiner Anzeige. 4Für kurzzeitige Sperrungen genügt eine unverzügliche Anzeige an die untere Naturschutzbehörde.

(2) 1Die Errichtung der Sperre ist zu untersagen, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 widerspricht. 2Die Untersagung ist nur innerhalb von einem Monat nach der Anzeige zulässig.

(3) Unbeschadet sonstiger Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf der Gestattung oder über eine Beseitigungsanordnung kann die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Abs. 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste.


Art. 35 BayNatSchG – Durchgänge

1Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte müssen auf einem Grundstück, das nach vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offenhalten, wenn andere Teile der freien Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn sie dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Art. 33 nicht übermäßig in ihren Rechten beeinträchtigt werden. 2Die untere Naturschutzbehörde kann die entsprechenden Anordnungen treffen.


Art. 36 BayNatSchG – Eigentumsbindung und Enteignung

(1) Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben Beeinträchtigungen, die sich aus vorstehenden Vorschriften und unter Beachtung der Grundsätze des Art. 33 aus behördlichen Maßnahmen nach Art. 34 und 35 ergeben, als Eigentumsbindung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes und von Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 Satz 1 der Verfassung entschädigungslos zu dulden.

(2) 1Darüber hinaus können im Einzelfall die Errichtung von Sperren untersagt und Anordnungen nach Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Satz 2 getroffen werden, wenn die Absperrung eines Grundstücks nicht gegen Art. 33 verstößt, wenn aber die unbeschränkte oder beschränkte Zugänglichkeit im überwiegenden Interesse einer Vielzahl Erholungsuchender geboten ist. 2Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten ist eine Entschädigung zu gewähren; § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 sind anzuwenden.

(3) Die Beseitigung rechtmäßig errichteter baulicher Anlagen ist nach den Vorschriften dieses Teils nur gegen Entschädigung zulässig; § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 sind anzuwenden.

(4) 1Die Entschädigungspflicht nach Abs. 2 und 3 trifft den durch die Maßnahme Begünstigten. 2Bei Maßnahmen von überwiegend örtlicher Bedeutung sind die betroffenen Gebietskörperschaften, bei Maßnahmen von überwiegend überörtlicher Bedeutung ist der Freistaat Bayern begünstigt.

(5) 1Soweit über die Entschädigung nach Abs. 2 und 3 keine Einigung zustande kommt, wird darüber auf Antrag eines Beteiligten durch die Behörde entschieden, auf deren Maßnahme die Entschädigungspflicht beruht. 2Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. 3Im Übrigen gelten für das Verfahren Art. 30 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung ( BayEG ) sinngemäß. 4Ergeht in angemessener Frist keine Entscheidung, so ist die Klage spätestens innerhalb eines Jahres nach Eingang des Antrags bei der Behörde zu erheben. 5Aus einer nicht mehr anfechtbaren behördlichen Entscheidung findet wegen der darin festgesetzten Entschädigung die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt; Art. 38 Abs. 2 BayEG gilt sinngemäß.


Art. 37 BayNatSchG – Pflichten des Freistaates Bayern und der Gebietskörperschaften
(abweichend von § 62 BNatSchG)

(1) Der Freistaat Bayern, die Bezirke, die Landkreise und die Gemeinden haben die Ausübung des Rechts nach Art. 26 zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Rechtsausübung zu schaffen.

(2) 1In Erfüllung dieser Pflichten haben sie der Allgemeinheit die Zugänge zu landschaftlichen Schönheiten und Erholungsflächen freizuhalten und, soweit erforderlich, durch Einschränkungen des Eigentumsrechts freizumachen sowie Uferwege, Wanderwege, Erholungsparke und Spielflächen anzulegen. 2Sie stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende geeignete Grundstücke in angemessenem Umfang für die Erholung zur Verfügung. 3Außerdem sollen geeignete Wege und Flächen für den Reitsport bereitgestellt werden. 4Grundsätzlich sollen dabei Gemeinden örtliche, Landkreise, Bezirke und der Freistaat Bayern überörtliche Maßnahmen durchführen.

(3) 1Zum Zweck der Erfüllung ihrer Pflichten stellen die Verpflichtungsträger im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit öffentliche Mittel in ihren Haushalten bereit. 2Der Freistaat Bayern gewährt Gemeinden, Landkreisen und Bezirken sowie kommunalen Einrichtungen, die sich die Sicherung und Bereitstellung von Erholungsflächen zur Aufgabe gemacht haben, Zuschüsse im Rahmen des Haushalts, wenn und soweit diese Träger überörtliche Aufgaben der Erholungsvorsorge wahrnehmen.


Art. 38 BayNatSchG – Sauberhaltung der freien Natur

(1) 1Bei der Ausübung des Rechts nach Art. 26 dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden. 2Werden Sachen entgegen Satz 1 zurückgelassen, kann die zuständige Naturschutzbehörde Anordnungen gegen den Verursacher treffen. 3 Sie kann zurückgelassene Sachen in Verwahrung nehmen und verwerten. 4Für die Verwahrung, Verwertung und Herausgabe der verwahrten Sachen sowie für die Herausgabe des Erlöses finden Art. 26 bis 28 Abs. 2 , 3 Satz 3 und Abs. 4 des Polizeiaufgabengesetzes sinngemäß Anwendung. 5Die abfallrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) 1Soweit Verursacher nicht herangezogen werden können, soll die Gemeinde unbeschadet anderer Vorschriften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Beschädigungen oder Verunreinigungen, die bei Ausübung des Rechts nach Art. 26 vorgenommen wurden, oder Sachen, die entgegen der Vorschrift in Abs. 1 zurückgelassen wurden, beseitigen. 2Abs. 1 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(3) 1Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte haben Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 2 durch die untere Naturschutzbehörde, die Gemeinde oder deren Beauftragte zu dulden. 2Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen.


Art. 39 - 42, Teil 7 - Vorkaufsrecht, Enteignung und Erschwernisausgleich

Art. 39 BayNatSchG – Vorkaufsrecht

(1) 1Dem Freistaat Bayern sowie den Bezirken, Landkreisen, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden stehen Vorkaufsrechte zu beim Verkauf von Grundstücken,

  1. 1.

    auf denen sich oberirdische Gewässer einschließlich von Verlandungsflächen, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen,

  2. 2.

    die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten, Nationalparken, als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten oder in geplanten Naturschutzgebieten ab Eintritt der Veränderungsverbote nach Art. 54 Abs. 3 liegen,

  3. 3.

    auf denen sich Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände befinden.

2Dies gilt auch bei Vertragsgestaltungen, die in ihrer Gesamtheit einem Kaufvertrag nahezu gleichkommen. 3Liegen die Merkmale der Nrn. 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. 4Ist die Restfläche für den Eigentümer nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich verwertbar, so kann er verlangen, dass der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen.

(3) 1Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch den Freistaat Bayern, vertreten durch die Kreisverwaltungsbehörde. 2Soweit der Freistaat Bayern das Vorkaufsrecht in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wegen des Bedürfnisses der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur für sich ausübt, vertritt ihn die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen an den von ihr verwalteten oberirdischen Gewässern.

3Die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die in Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten Verträge ist in allen Fällen gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde abzugeben. 4Der Freistaat Bayern hat jedoch das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen Vorkaufsberechtigten nach Abs. 1 auszuüben, wenn dieser es verlangt. 5Wollen mehrere Vorkaufsberechtigte nach Abs. 1 von ihrem Recht Gebrauch machen, so geht das Vorkaufsrecht des Freistaates Bayern den übrigen Vorkaufsrechten vor. 6Innerhalb der Gebietskörperschaften einschließlich der kommunalen Zweckverbände bestimmt sich das Vorkaufsrecht nach den geplanten Maßnahmen, wobei überörtliche den örtlichen Vorhaben vorgehen. 7In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(4) 1Die Vorkaufsrechte gehen unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor, rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten jedoch nur, wenn diese nach dem 1. August 1973 bestellt worden sind oder bestellt werden. 2Sie bedürfen nicht der Eintragung in das Grundbuch. 3Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

(5) 1Die Vorkaufsrechte können auch zugunsten eines überörtlichen gemeinnützigen Erholungsflächenvereins oder zugunsten von gemeinnützigen Naturschutz-, Fremdenverkehrs- und Wandervereinen, in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 auch zugunsten des Bayerischen Naturschutzfonds ausgeübt werden, wenn diese einverstanden sind. 2Wird das Vorkaufsrecht zugunsten der in Satz 1 genannten Vereine ausgeübt, ist das Einvernehmen der Immobilien Freistaat Bayern erforderlich. 3Äußert sich dieses nicht innerhalb eines Monats, ist davon auszugehen, dass gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts keine Bedenken bestehen.

(6) 1In den Fällen der Abs. 3 und 5 kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande. 2Im Fall des Abs. 5 haftet der ausübende Vorkaufsberechtigte für die Verpflichtungen aus dem Kauf neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner.

(7) §§ 463 bis 468 , 469 , 471 , 1098 Abs. 2 , §§ 1099 bis 1102 BGB sind anzuwenden.

(8) 1Abweichend von § 464 Abs. 2 BGB kann der Vorkaufsberechtigte den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich überschreitet. 2In diesem Fall ist der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. 3Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 BGB entsprechend anzuwenden.

(9) Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist.


Art. 40 BayNatSchG – Enteignung

Zugunsten des Freistaates Bayern, der Bezirke, Landkreise, Gemeinden und der kommunalen Zweckverbände, die sich den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der öffentlichen Erholung widmen, kann enteignet werden

  1. 1.

    zur Schaffung oder Änderung freier Zugänge zu Bergen, Gewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten, von Wanderwegen, Erholungsparken, Ski- und Rodelabfahrten, Rad- und Reitwegen, Skiwanderwegen und Loipen, zur Bereitstellung von Gewässer- und Hinterliegergrundstücken für öffentliche Badeanlagen oder Uferwege, zur Anlage von Schutzhütten, Naturlehrpfaden, Spiel-, Park-, Rast- und Aussichtsplätzen, sanitären Einrichtungen oder

  2. 2.

    wenn Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege es zwingend erfordern.


Art. 41 BayNatSchG – Beschränkungen des Eigentums; Grundbesitz der öffentlichen Hand

(1) 1Bei Beschränkungen des Eigentums im Sinn des § 68 Abs. 1 BNatSchG bestimmt sich das Nähere für die nach § 68 Abs. 2 BNatSchG zu leistende Entschädigung in Geld nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung. 2Kommt im Fall des § 68 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.

(2) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum befindliche geeignete Grundstücke im Tauschweg zur Verfügung stellen, wenn Beschränkungen der Nutzung privater Grundstücke aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den privaten Eigentümer eine unzumutbare Belastung darstellen; dies gilt nicht für Grundstücke, die in absehbarer Zeit zur Erfüllung von Aufgaben des Staates, der Gemeinde, des Landkreises, des Bezirks oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts benötigt werden.


Art. 42 BayNatSchG – Erschwernisausgleich; Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) 1Wird Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch eine Versagung der Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 oder der Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG oder nach Art. 23 Abs. 1 gesetzlich geschützten Biotops wesentlich erschwert, wird ihnen dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt. 2Dieser Geldausgleich wird auch im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen gewährt, soweit Eigentümer oder Nutzungsberechtigte durch naturschonende Bewirtschaftung den ökologischen Wert des gesetzlich geschützten Biotops erhalten. 3Eigentümer oder Nutzungsberechtigte erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Förderung, soweit sie durch naturschonende Bewirtschaftung den ökologischen Wert von Streuobstwiesen bewahren.

(2) 1Werden in Schutzgebietsverordnungen, die nach dem 19. Juli 1995 in Kraft getreten sind, oder werden in nach diesem Zeitpunkt erlassenen Anordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte, im Sinn des Art. 6 Abs. 4 ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Geldausgleich zu gewähren, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 besteht. 2Bei Beschränkungen durch Anordnungen in Natura 2.000-Gebieten kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 ein Geldausgleich gewährt werden. 3Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.


Art. 43 - 56, Teil 8 - Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Art. 43 BayNatSchG – Behörden

(1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes , dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.

(2) Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Naturschutzbehörden) sind

  1. 1.

    das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde,

  2. 2.

    die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,

  3. 3.

    die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.

(3) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unterstützt werden können.


Art. 44 BayNatSchG – Zuständigkeiten; Ersetzung

(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Behörden zu bestimmen, die zum Vollzug von Vorschriften der Europäischen Union oder des Bundes im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuständig sind. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird.

(2) 1Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes sowie der Vollzug der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den unteren Naturschutzbehörden. 2Abweichend von Satz 1 sind zuständig für den Vollzug

  1. 1.

    des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 die unteren Forstbehörden,

  2. 2.

    des Art. 11a die Immissionsschutzbehörden,

  3. 3.

    des Art. 11b die Behörden, die für den Vollzug des Gentechnikgesetzes zuständig sind,

  4. 4.

    des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Wasserbehörden nach Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes ,

  5. 5.

    der nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Gemeindeverordnungen die Gemeinden.

(3) Zuständig für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 BNatSchG sind die Naturschutzbehörden und das Landesamt für Umwelt.

(4) Genehmigungen nach § 40 Abs. 1 BNatSchG erteilt die höhere Naturschutzbehörde.

(5) Wird eine Entscheidung nach diesem Gesetz durch eine nach Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, soll in der behördlichen Gestattung auf die Ersetzungswirkung hingewiesen werden.


Art. 45 BayNatSchG – Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

1Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 BNatSchG abgesehen werden. 2Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.


Art. 46 BayNatSchG – Bayerisches Landesamt für Umwelt

Unbeschadet sonstiger Vorschriften hat das Landesamt für Umwelt die Aufgabe,

  1. 1.

    die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten,

  2. 2.

    bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen mitzuwirken,

  3. 3.

    den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,

  4. 4.

    erhaltenswerte Biotope sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten sowie die geeigneten Biotopverbundbestandteile zu ermitteln, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tier- und Pflanzenarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,

  5. 5.

    Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sowie der ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster), die laufend fortzuschreiben sind, zu führen,

  6. 6.

    die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes zu fördern,

  7. 7.

    die Grundlagen und Daten für die Beobachtung von Natur und Landschaft zusammenzuführen,

  8. 8.

    die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und Institutionen des In- und Auslands zu pflegen,

  9. 9.

    in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege die Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,

  10. 10.

    bei der Aufstellung von Programmen und Plänen nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz , die der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes dienen, mitzuwirken,

  11. 11.

    Artenhilfsprogramme zu entwickeln,

  12. 12.

    das Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 aufzustellen und nach Bedarf fortzuentwickeln,

  13. 13.

    in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Listen) darzustellen.


Art. 47 BayNatSchG – Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Es besteht eine Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege.

(2) Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Landesamt für Umwelt und anderen geeigneten Einrichtungen

  1. 1.

    die Durchführung von Forschungsaufgaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen,

  2. 2.

    durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln,

  3. 3.

    den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu betreiben,

  4. 4.

    anwendungsorientierte ökologische Forschung zu betreiben.

(3) 1Die Akademie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Das Nähere, insbesondere Rechtsform und Organisation, wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.


Art. 48 BayNatSchG – Naturschutzbeiräte

(1) 1Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung sind bei den Naturschutzbehörden Beiräte aus sachverständigen Personen zu bilden. 2Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Stellung, Aufgabe und Entschädigung der Beiräte, regelt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Will eine Naturschutzbehörde abweichend von einem Beschluss des bei ihr gebildeten Naturschutzbeirats entscheiden, so hat sie die Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde einzuholen.


Art. 49 BayNatSchG – Naturschutzwacht

(1) 1Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden und der Polizei können bei der unteren Naturschutzbehörde Hilfskräfte eingesetzt werden. 2Sie sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der unteren Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen Amtshandlungen nur in deren Gebiet vornehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Hilfskräfte haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.

(3) Die in Abs. 1 genannten Hilfskräfte können zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.

    eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten,

  2. 2.

    die angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle bringen, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden kann oder wenn der Verdacht besteht, dass die Angaben unrichtig sind,

  3. 3.

    eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten (Platzverweis),

  4. 4.

    das unberechtigt entnommene Gut und Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Abs. 2 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.

(4) 1Die in Abs. 1 genannten Hilfskräfte müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.

(5) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Finanzen und für und Heimat sowie der Justiz durch Rechtsverordnung die Begründung, die Ausgestaltung und den Umfang des Dienstverhältnisses regeln sowie Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.


Art. 50 BayNatSchG – Bayerischer Naturschutzfonds

(1) Unter dem Namen "Bayerischer Naturschutzfonds" besteht seit dem 1. September 1982 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.

(2) 1Die Stiftung fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. 2Sie hat insbesondere nachstehende Aufgaben:

  1. 1.

    Förderung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft,

  2. 2.

    Förderung von Maßnahmen zum Aufbau eines landesweiten Biotopverbundsystems einschließlich der erforderlichen Vorbereitung und Abwicklung,

  3. 3.

    Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Umsetzung der gemeindlichen Landschaftsplanung,

  4. 4.

    Förderung der Pacht, des Erwerbs und der sonstigen zivilrechtlichen Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Gebietskörperschaften und Organisationen, die sich satzungsgemäß überwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen,

  5. 5.

    Pacht, Erwerb und sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

  6. 6.

    Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG ,

  7. 7.

    Mitwirkung bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen und deren Bevorratung.

3Die Stiftung soll sich vorrangig bestehender Einrichtungen, Stellen oder Behörden bedienen. 4Aufgaben des Freistaates Bayern, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden werden durch die Stiftung nicht berührt.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1. 1.

    dem Ertrag des Stiftungsvermögens,

  2. 2.

    Zuwendungen,

  3. 3.

    Erträgnissen von Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen und Sammlungen,

  4. 4.

    Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG ,

  5. 5.

    Aufwendungsersatz für Leistungen nach Abs. 2 Nr. 7.

(4) Der Freistaat Bayern bringt in das Vermögen der Stiftung eine Grundausstattung ein.

(5) 1Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. 2Der Stiftungsrat besteht aus

  1. 1.

    dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder dessen Beauftragten als Vorsitzenden,

  2. 2.

    dem Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Gesundheit des Landtags,

  3. 3.

    je einem Vertreter der Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr, der Finanzen und für Heimat sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

  4. 4.

    einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

  5. 5.

    einem Vertreter der bayerischen Landschaftspflegeverbände,

  6. 6.

    drei vom Naturschutzbeirat beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz aus seiner Mitte zu wählenden Vertretern.

3Die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 2 Nrn. 4 und 5 erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Bereichs durch den Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz. 4Stellvertreter können benannt werden. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6Der Vorstand wird vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat bestellt.

(6) Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Satzung, bezüglich der Grundausstattung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

(7) Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.


Art. 51 BayNatSchG – Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Zuständig sind

  1. 1.

    die Staatsregierung für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke nach § 24 Abs. 1 und Nationale Naturmonumente nach § 24 Abs. 4 BNatSchG ,

  2. 2.

    die höheren Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG ,

  3. 3.

    die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG ,

  4. 4.

    die unteren Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG ,

  5. 5.

    für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile

    1. a)

      die Gemeinden zum Schutz des Bestands von Bäumen und Sträuchern ganz oder teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit nicht die untere oder höhere Naturschutzbehörde von ihrem Verordnungsrecht nach Buchst. b oder c Gebrauch macht,

    2. b)

      die untere Naturschutzbehörde bei Schutzobjekten bis einschließlich 10 ha,

    3. c)

      im Übrigen die höhere Naturschutzbehörde.

(2) 1Die Rechtsverordnungen erlassen die Gemeinden, Landkreise und Naturschutzbehörden, in deren Bereich der Schutzgegenstand liegt. 2Erstreckt sich ein Schutzgegenstand im Fall des Abs. 1 Nr. 2 über den Bereich mehrerer höherer Naturschutzbehörden, im Fall des Abs. 1 Nr. 4 über den Bereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden, so wird die Rechtsverordnung von derjenigen Naturschutzbehörde erlassen, in deren Gebiet die größte Teilfläche des Schutzgegenstands liegt; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Naturschutzbehörden und ist auch von diesen amtlich bekannt zu machen. 3Im Fall des Abs. 1 Nr. 3 erlässt der Bezirk die Rechtsverordnung, wenn sich der Schutzgegenstand über den Bereich mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden erstreckt; für Änderungen von Verordnungen, die sich ausschließlich auf das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde beziehen, ist der betroffene Landkreis oder die betroffene kreisfreie Gemeinde allein zuständig; die Änderungen sind auch vom Bezirk amtlich bekannt zu machen.


Art. 52 BayNatSchG – Verfahren zur Inschutznahme

(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach Teil 3 sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.

(2) 1Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(3) 1Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern ( § 28 BNatSchG ) und Landschaftsbestandteilen ( § 29 BNatSchG ) sind die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten zu hören. 2Im Übrigen kann das Verfahren nach Abs. 1 und 2 durch Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Fachbehörden und -stellen ersetzt werden. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verordnungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zum Schutz von Bäumen und Sträuchern.

(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(5) 1Wird eine Rechtsverordnung oder nach dem Verfahren nach Abs. 1 bis 3 der Entwurf einer Rechtsverordnung erheblich geändert, so ist das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 zu wiederholen. 2Bei unerheblichen Änderungen kann von dem Verfahren nach Abs. 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die betroffenen Berechtigten und Stellen angehört wurden.

(6) 1Für das Verfahren zur Inschutznahme können auch Karten und Texte in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. 2Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein.

(7) 1Eine Verletzung der Vorschriften der Abs. 1 bis 6 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Behörde geltend gemacht wird. 2Bei der Bekanntmachung der Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.


Art. 53 BayNatSchG – Kennzeichnung der Schutzgegenstände

(1) 1Die Schutzgegenstände sollen durch die unteren Naturschutzbehörden in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden. 2Neben der Anbringung des von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schilds soll nach Möglichkeit auf die Bedeutung des Schutzgegenstands und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. 3Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Aufstellung von Schildern zu dulden. 4Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(2) Für Rechtsverordnungen nach Art. 31 gelten Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sinngemäß.


Art. 54 BayNatSchG – Zutrittsrecht; einstweilige Sicherstellung; Veränderungssperre
(Art. 54 Abs. 3 abweichend von § 22 BNatSchG)

(1) 1Den Bediensteten und Beauftragten der für den Vollzug des Naturschutzrechts zuständigen Behörden und Gemeinden sowie des Landesamts für Umwelt ist der Zutritt zu einem Grundstück zum Zweck von Erhebungen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, gestattet; dies gilt auch für die Mitglieder der Naturschutzbeiräte bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen. 2Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung der zu treffenden Maßnahmen sowie zur Ausführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnlichen Vorhaben. 3Das Grundrecht nach Art. 13 des Grundgesetzes wird hierdurch eingeschränkt. 4Die Eigentümer und Besitzer der betroffenen Grundstücke sollen vor dem Betreten in geeigneter Weise benachrichtigt werden. 5Die Ergebnisse der Biotopkartierung sind den Eigentümern bekannt zu geben.

(2) 1Der Erlass von einstweiligen Sicherstellungen von Schutzgebieten und Schutzgegenständen erfolgt durch die nach Art. 51 Abs. 1 zuständigen Naturschutzbehörden oder Körperschaften durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung. 2Die Maßnahme darf nicht ergehen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft nicht gleichzeitig oder unmittelbar darauf das Verfahren für die endgültige Inschutznahme betreibt.

(3) 1Ergänzend zu § 22 Abs. 3 BNatSchG sind in geplanten Naturschutzgebieten ab der Bekanntmachung der Auslegung ( Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ) bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens ein Jahr lang, alle Veränderungen verboten, soweit nicht in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen nach Abs. 2 abweichende Regelungen getroffen werden. 2Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. 3In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.


Art. 55 BayNatSchG – Datenschutz

(1) Die Naturschutzbehörden, das Landesamt für Umwelt und der Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

(2) Die Information nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde erfolgen.

(3) Bewirtschaftungspläne nach § 32 Abs. 5 BNatSchG werden flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in geeigneter Weise veröffentlicht.


Art. 56 BayNatSchG – Befreiungen

1Befreiungen nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG werden von der in der Rechtsverordnung bestimmten Naturschutzbehörde erteilt; fehlt eine Bestimmung, wird sie von der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, bei Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete von der Regierung, bei Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete von der unteren Naturschutzbehörde erteilt; bei Gemeindeverordnungen wird sie von der Gemeinde erteilt; bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung die oberste Naturschutzbehörde; im Übrigen wird die Befreiung von der höheren Naturschutzbehörde erteilt, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach Art. 44 Abs. 1 etwas anderes bestimmt ist. 2Befreiungen von den Verboten des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 , des Art. 16 Abs. 1 , des § 30 Abs. 2 und § 61 Abs. 1 BNatSchG erteilt die untere Naturschutzbehörde. 3Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, soweit diese Gestattung nicht ihrerseits ersetzt wird; die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Gründe für eine Befreiung vorliegen und die nach Satz 1 sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt.


Art. 57 - 58, Teil 9 - Ordnungswidrigkeiten

Art. 57 BayNatSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer vollziehbaren Einstellungsanordnung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

  2. 1a.

    entgegen Art. 11b eine gentechnisch veränderte Pflanze anbaut,

  3. 2.

    den Vorschriften einer nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 23 , 24 , 26 , 28 oder § 29 BNatSchG oder einer nach Art. 54 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,

  4. 3.

    einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 BNatSchG oder § 29 Abs. 1 BNatSchG , nach Art. 54 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Untersagungsanordnung nach Art. 18 Abs. 2 zuwiderhandelt,

  5. 4.

    den Vorschriften einer nach § 3 Abs. 2 BNatSchG vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

  6. 5.

    entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG ein in Art. 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführtes Biotop zerstört oder erheblich beeinträchtigt,

  7. 6.

    entgegen Art. 54 Abs. 3 Veränderungen in einem geplanten Naturschutzgebiet vornimmt oder

  8. 7.

    einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Gestattung, wenn die Auflage auf dem Bundesnaturschutzgesetz , diesem Gesetz oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung beruht, nicht nachkommt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer

  1. 1.

    den Vorschriften des Art. 16 Abs. 1 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    bei Ausübung des Rechts nach Art. 26

    1. a)

      Grundstücke verunreinigt oder beschädigt oder

    2. b)

      entgegen Art. 38 Abs. 1 Sachen zurücklässt,

  3. 3.

    den Vorschriften einer auf Grund des Art. 31 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,

  4. 4.

    einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 31 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    die Errichtung von Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 entgegen Art. 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder durch sonstige Maßnahmen die Ausübung des Betretungsrechts nach Art. 26 Abs. 1 und 2 beeinträchtigt.

(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer in den Fällen des Abs. 2 Nrn. 1, 2 Buchst. a und Nr. 3 fahrlässig handelt.

(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. 1.

    entgegen Art. 30 Abs. 2 unbefugt im Wald außerhalb von Straßen und Wegen reitet,

  2. 2.

    auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt oder, soweit die Wege dafür ungeeignet sind, unbefugt reitet oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt,

  3. 3.

    auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, unbefugt fährt,

  4. 4.

    gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt.

(5) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes nach Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 oder 3 der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden, findet § 25a des Straßenverkehrsgesetzes entsprechende Anwendung; dies gilt auch im Fall des Abs. 8.

(6) Soweit Rechtsverordnungen und Anordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf Bußgeldvorschriften des Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. August 1982 geltenden Fassung verweisen, treten die entsprechenden Bußgeldvorschriften der Abs. 1 bis 4 an deren Stelle; dies gilt auch im Fall des Abs. 8.

(7) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Art. 7 Abs. 2 , Art. 9 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung können mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, auch wenn in Rechtsverordnungen oder Anordnungen über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Landschaftsbestandteile und Grünbestände, die bis zum 31. August 1982 erlassen worden sind, eine Verweisung auf eine dem Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung entsprechende frühere Bußgeldvorschrift fehlt; Art. 60 Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) 1Für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften einer nach Art. 7 , 8 Abs. 1 und 4 , Art. 9 Abs. 1 bis 4 , Art. 10 Abs. 2 , Art. 11 Abs. 2 , Art. 12 oder 48 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in einer nicht mehr geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung gilt Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung fort. 2Für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften einer nach Art. 26 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in einer nicht mehr geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung gilt Art. 52 Abs. 2 Nr. 6 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung fort.


Art. 58 BayNatSchG – Einziehung

1Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 57 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. 2Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. 3 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


Art. 59 - 61, Teil 10 - Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 59 BayNatSchG

(weggefallen)


Art. 60 BayNatSchG – Überleitungsvorschriften

(1) 1Die auf Grund des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 1. August 1968 (BayBS ErgB S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1970 (GVBl S. 345), und die auf Grund des Bayerischen Naturschutzgesetzes in einer nicht mehr geltenden Fassung erlassenen Verordnungen und Anordnungen über den Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. 2Für die Aufhebung und Änderung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des Teils 8 entsprechend.

(2) 1Für Zuwiderhandlungen gegen auf Grund des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 1. August 1968 (BayBS ErgB S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1970 (GVBl S. 345), erlassene Verordnungen und Anordnungen gilt Art. 55 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung fort. 2 Art 58 ist anzuwenden.


Art. 61 BayNatSchG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2011 in Kraft.


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