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§ 9 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremArchG – Ausbildungsbezeichnung

(1) Unabhängig von der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den §§ 2 und 8 sind Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates, die dem § 3 Absatz 2 und 3 entsprechende Ausbildungsnachweise oder Bescheinigungen besitzen, berechtigt, ihre jeweilige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, jeweils mit Angabe der Bezeichnung und des Ortes der verleihenden Institution. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(2) Im Übrigen bleibt das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 1 - 10, Abschnitt 1 - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung/
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