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§ 183 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehrvornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

  1. 1.

    nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

  2. 2.

bestraft wird.

Zu § 183: Geändert durch G vom 31. 10. 2008 (BGBl I S. 2149), 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10) und 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 174 - 184l, Dreizehnter Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung/