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§ 37 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 37 LEisenbG – Aufsicht

(1) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium übt die eisenbahntechnische Aufsicht über die Anschlussbahnen aus. Im Übrigen obliegt die Aufsicht dem Landesbetrieb Mobilität.

(2) § 32 findet entsprechende Anwendung mit Ausnahme der Überwachung der Finanzlage. An die Stelle der Verleihungsbehörde tritt die Aufsichtsbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 35 - 39, Zweiter Abschnitt - Anschlussbahnen/
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