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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/
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Art. 14 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Art. 14 BayHO – Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
- 1.
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
- a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
- b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
- c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
- 2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
- 3.
eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten sowie die Stellen der Arbeitnehmer.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/
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