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§ 96 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Vierter Unterabschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 SGG – Abänderung oder Ersetzung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 60 - 142a, Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften/§§ 87 - 122, Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug/
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