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Zitierungen zu § 2 AbfBeauftrV, Pflicht zur Bestellung,
Dokumente 1 - 2 von 2
  • Anlage 1 9. SächsKVZ

    Normgeber: Sachsen,  Gilt ab: 19.09.2020

    Anhangteil Titel: Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ) Normgeber: Sachsen Amtliche Abkürzung ...

  • Anlage 1 10. SächsKVZ

    Normgeber: Sachsen,  Gilt ab: 31.12.2023

    Anhangteil Titel: Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ) Normgeber: Sachsen Amtliche Abkürzung ...