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§ 17 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 17 RHG – Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung regelt den Dienstbetrieb des Rechnungshofs. Sie trifft insbesondere ergänzende Bestimmungen über das Verfahren der Geschäftsverteilung, der Prüfung und der kollegialen Willensbildung.

(2) Die Geschäftsordnung wird vom Kollegium beschlossen. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RHG,RP - Rechnungshofgesetz/
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