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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RHG,RP - Rechnungshofgesetz/
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§ 17 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 17 RHG – Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung regelt den Dienstbetrieb des Rechnungshofs. Sie trifft insbesondere ergänzende Bestimmungen über das Verfahren der Geschäftsverteilung, der Prüfung und der kollegialen Willensbildung.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Kollegium beschlossen. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.
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