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§ 4 HygieneV
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HygieneV,NW
Gliederungs-Nr.: 2121
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 HygieneV – Sterilisation

(1) Vor einer Sterilisation ist eine ausreichende Desinfektion und Reinigung der Instrumente durchzuführen.

(2) Eine Instrumentensterilisation hat mittels Heißluft- oder Dampfsterilisatoren zu erfolgen. Die Sterilisatoren sind halbjährlich und nach Reparaturen mit Bioindikatoren auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HygieneV,NW - HygieneV/
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