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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HygieneV,NW - HygieneV/
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§ 4 HygieneV
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 HygieneV – Sterilisation
(1) Vor einer Sterilisation ist eine ausreichende Desinfektion und Reinigung der Instrumente durchzuführen.
(2) Eine Instrumentensterilisation hat mittels Heißluft- oder Dampfsterilisatoren zu erfolgen. Die Sterilisatoren sind halbjährlich und nach Reparaturen mit Bioindikatoren auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
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