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§ 25g BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Überleitungs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauNVO
Gliederungs-Nr.: 213-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25g BauNVO – Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften

1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 7. Juli 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der vor dem 7. Juli 2023 geltenden Fassung öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, so ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 7. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

Zu § 25g: Eingefügt durch G vom 3. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 176) (7. 7. 2023).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauNVO - Baunutzungsverordnung/§§ 25 - 27, Fünfter Abschnitt - Überleitungs- und Schlussvorschriften/
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