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§ 6 GeschO
Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Bundesrecht
Titel: Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GeschO
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 6 GeschO – Entsprechende Anwendung der Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates

Im Übrigen findet auf das Verfahren die Geschäftsordnung des Bundestages entsprechende Anwendung. Für die Abstimmungen der Mitglieder des Bundesrates und für die Abstimmungen der Vertreter in den Ausschüssen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GeschO - GeschäftsO Artikel 115d GG/
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