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§ 10 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsWprG – Beratung im Wahlprüfungsausschuss

(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.

(2) An der Schlussberatung können nur diejenigen ordentlichen Mitglieder oder deren Vertreter und die beratenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. § 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Bei der Schlussentscheidung der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsWprG,SN - WahlprüfungsG/
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