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§ 2 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ThürAzVO – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. 1.

    ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,

  2. 2.

    ist der Arbeitstag grundsätzlich ein Tag von Montag bis Freitag,

  3. 3.

    sind die Ruhepausen Zeiträume, in denen Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht zum Dienst bereithalten müssen,

  4. 4.

    ist eine Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,

  5. 5.

    ist die Rahmenzeit der tägliche Zeitrahmen, in dem die Beamten ihre Arbeitszeit erbringen können,

  6. 6.

    ist die gleitende Arbeitszeit der Teil der Rahmenzeit, während der die Beamten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,

  7. 7.

    ist die Kernarbeitszeit der Teil der Rahmenzeit, in dem grundsätzlich alle Beamten Dienst leisten müssen,

  8. 8.

    ist die Funktionszeit der Teil der Rahmenzeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache sichergestellt wird,

  9. 9.

    sind feststehende tägliche Arbeitszeiten durch eine konkrete Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit gekennzeichnet,

  10. 10.

    ist der Abrechnungszeitraum ein Zeitraum von zwölf Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,

  11. 11.

    ist ein Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto zum Ansparen von Zeitguthaben,

  12. 12.

    ist die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit an einem frei wählbaren Ort aufzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,

  13. 13.

    liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn sich Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen und mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist,

  14. 14.

    ist der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,

  15. 15.

    ist planmäßig sonst wechselnder Dienst ein individuell festgelegter Dienst nach einem Dienstplan unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Bedürfnisse,

  16. 16.

    ist der Nachtdienst ein im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallender dienstplanmäßiger beziehungsweise verwaltungsüblicher Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr umfasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAzVO,TH - Thüringer Arbeitszeitverordnung/