Betrifft die Änderung des Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 498), und ist hier nicht wieder gegeben.
Vom 17. März 1998 ( BGBl. I S. 502 ) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)
Inhaltsübersicht | §§ |
Erster Teil | |
Allgemeine Vorschriften | |
Zweck und Grundsätze des Gesetzes | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Anwendungsbereich | 3 |
Zweiter Teil | |
Grundsätze und Pflichten | |
Pflichten zur Gefahrenabwehr | 4 |
Entsiegelung | 5 |
Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden | 6 |
Vorsorgepflicht | 7 |
Werte und Anforderungen | 8 |
Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen | 9 |
Sonstige Anordnungen | 10 |
Dritter Teil | |
Ergänzende Vorschriften für Altlasten | |
Erfassung | 11 |
Information der Betroffenen | 12 |
Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung | 13 |
Behördliche Sanierungsplanung | 14 |
Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle | 15 |
Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung | 16 |
Vierter Teil | |
Landwirtschaftliche Bodennutzung | |
Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft | 17 |
Fünfter Teil | |
Schlussvorschriften | |
Sachverständige und Untersuchungsstellen | 18 |
Datenübermittlung | 19 |
Anhörung beteiligter Kreise | 20 |
Landesrechtliche Regelungen | 21 |
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften | 22 |
Landesverteidigung | 23 |
Kosten | 24 |
Wertausgleich | 25 |
Bußgeldvorschriften | 26 |
Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502). Abweichender Rechtskrafttermin, s. Art. 4
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
natürliche Funktionen als
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
Nutzungsfunktionen als
Rohstofflagerstätte,
Fläche für Siedlung und Erholung,
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.
(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes , im Übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, dass bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, dass die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, dass solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( § 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 so weit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen. Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den nach Satz 1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die in Satz 1 im Übrigen genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( § 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
zu bestimmen.
Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2 , für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4 .
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( § 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
Anforderungen an
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( § 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3 , 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3 , 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1 , §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen Einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3 , 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muss ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3 , 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( § 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.
(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3 , 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, dass die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.
(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3 , 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.
(1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Dritten Teil dieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan im Sinne des § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in der Anordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.
(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, dass
(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.
(1) Soweit eine Datenübermittlung zwischen Bund und Ländern zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieses Gesetzes notwendig ist, werden Umfang, Inhalt und Kosten des gegenseitigen Datenaustausches in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig.
(2) Der Bund kann unter Verwendung der von Ländern übermittelten Daten ein länderübergreifendes Bodeninformationssystem für Bundesaufgaben einrichten.
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der Wirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, der Natur- und Umweltschutzverbände, des archäologischen Denkmalschutzes, der kommunalen Spitzenverbände und der für den Bodenschutz, die Altlasten, die geowissenschaftlichen Belange und die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. Sollen die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften Regelungen zur land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung enthalten, sind auch die für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
(1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.
(2) Die Länder können bestimmen, dass über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen
dass bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen,
verlangt werden können.
(3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen.
(4) Die Länder können bestimmen, dass für das Gebiet ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme eingerichtet und geführt werden. Hierbei können insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und über die Bodennutzung erfasst werden. Die Länder können regeln, dass Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die für Bodeninformationssysteme erforderlich sind. Hierbei ist auf die berechtigten Belange dieser Personen Rücksicht zu nehmen und Ersatz für Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht werden.
(1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung der in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Werte einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Werte erlassen.
(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder durchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und für die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen obliegt.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2 , § 10 Abs. 1 , §§ 12 , 13 , 14 Satz 1 Nr. 1 , § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438 , 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen von der zuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt. Die Pflicht zum Wertausgleich entsteht nicht, soweit hinsichtlich der auf einem Grundstück vorhandenen schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten eine Freistellung von der Verantwortung oder der Kostentragungspflicht nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist. Soweit Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen als Ordnungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt werden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des Verkehrswertes im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach § 154 des Baugesetzbuchs abgegolten.
(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sicherung oder Sanierung abgeschlossen und der Betrag von der zuständigen Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Sicherung oder Sanierung festgesetzt worden ist.
(4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertausgleich nach Absatz 1 die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung oder die er für den Erwerb des Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf verwendet hat, dass keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten vorhanden sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz erlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem öffentlichen Kostenträger Kosten der Sicherung oder Sanierung erstattet, so muss insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlassen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag erstattet werden.
(6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise, wie im Grundbuch auf das Vorhandensein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu regeln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2019 (GVBl. S. 554)
Inhaltsübersicht | §§ |
Zweck des Gesetzes, Pflichten der Behörden und anderer öffentlicher Planungsträger, Bodenschutzkonzeption, Dauerbeobachtungsflächen | 1 |
Melde- und Auskunftspflicht, Baueinstellung | 2 |
Duldungspflicht | 3 |
Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen | 4 |
Behördliche Anordnungen | 5 |
Bodeninformationssystem | 6 |
Datenverarbeitung | 7 |
Sachverständige und Untersuchungsstellen | 8 |
Kosten im Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes | 8a |
Kostenerhebungsfrist bei schädlichen Bodenveränderungen | 8b |
Ordnungswidrigkeiten | 9 |
Änderung des Berliner Wassergesetzes | 10 |
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes | 11 |
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten | 12 |
Anlagen | |
Anlage (zu § 6 Abs. 2 Satz 4) | Anlage |
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), Vorschriften zum Schutz des Bodens im Land Berlin zu schaffen.
(2) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes Berlin sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, haben bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen eigenen Vorhaben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, baulich nicht veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob stattdessen eine Wiedernutzung von ehemals genutzten oder bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
(3) Die in Absatz 2 genannten Stellen teilen ihre Kenntnis oder ihren Verdacht vom Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde mit.
(4) Die für den Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung stellt für das Gebiet des Landes Berlin eine Bodenschutzkonzeption auf und schreibt diese soweit erforderlich fort. Darin sollen der Stand und die vorgesehene Weiterentwicklung von Maßnahmen zum Bodenschutz medienübergreifend in den unterschiedlichen Sach- und Rechtsbereichen dargestellt sowie Defizite und Regelungslücken benannt werden. Die Bodenschutzkonzeption besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen; es können auch sachliche und räumliche Teilpläne aufgestellt werden.
(5) Die für den Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung richtet Dauerbeobachtungsflächen ein, um den Zustand und die Veränderung von Böden zu erkennen und zu überwachen. Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen.
(1) Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf dem Grundstück unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Treten im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrundsondierungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund konkrete Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten auf, so sind auch der Bauherr und der Bauleiter zur Meldung verpflichtet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Maßnahmen in dem betroffenen Bereich bis zur Freigabe einzustellen sind. Die Verweigerung der Freigabe darf nur in besonderen Ausnahmefällen damit begründet werden, dass die Prüfungen noch nicht abgeschlossen oder weitere Prüfungen erforderlich sind. Wird die Freigabe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage prüffähiger Unterlagen gemäß Absatz 3 ausdrücklich verweigert, so gilt sie als erteilt.
(3) Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz , diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Verpflichteten nach Satz 1 können die Vorlage von solchen Unterlagen oder die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Herausgabe oder Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz , diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu Grundstücken sowie während der Geschäfts- oder Betriebszeiten den Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben, und die Errichtung von Messstellen zu dulden.
(2) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch das Betreten von Wohnungen und das Betreten von Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb von Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten sowie die Vornahme von Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 in diesen Räumen unverzüglich zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes , Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin ) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Bei Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 ist auf die berechtigten Belange des Grundstückseigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt Rücksicht zu nehmen. Soweit diesen durch die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 ein Schaden entsteht, ist ihnen ein angemessener Ausgleich entsprechend den §§ 60 und 62 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 8. April 2004 (GVBl. S. 175) geändert worden ist, zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig Verpflichtete nach § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben haben.
(1) Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13 , 14 und 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 6 in Verbindung mit Anhang 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) gelten entsprechend.
(2) Die zuständigen Behörden erfassen nach pflichtgemäßem Ermessen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen. Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten. Zu ermitteln sind insbesondere Angaben über Lage, Größe, Nutzung, Eigentumsverhältnisse, mögliche Belastungsursachen und Gefährdungen.
(1) Zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und aus der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Findet das Umweltschadensgesetz gemäß § 1 des Umweltschadensgesetzes Anwendung bei einem Schaden gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Umweltschadensgesetzes oder einer unmittelbaren Gefahr eines solchen, so ist dafür die für den Bodenschutz zuständige Behörde zuständig. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere
kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder
wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der für Bodenschutz zuständigen Behörde festgestellt hat.
(1) Bei der für Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung wird zum Schutz des Bodens und zur nachhaltigen Sicherung seiner Funktionen ein Bodeninformationssystem eingerichtet. Das Bodeninformationssystem ist die Informationsgrundlage für die Bearbeitung bodenschutzrelevanter Aufgabenstellungen in der Berliner Verwaltung. Es umfasst Daten, die von staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen oder im privaten Auftrag erhoben worden sind. Datenpflege und Aktualisierung des Bodeninformationssystems erfolgen durch die jeweils fachlich zuständige Stelle. Das Bodeninformationssystem verwendet das Basisinformationssystem gemäß § 6a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das durch Artikel L des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, als Grundlage.
(2) Wesentlicher Teil des Bodeninformationssystems ist das Bodenbelastungskataster. Das Bodenbelastungskataster umfasst Daten über Flächen und deren ehemalige und aktuelle Nutzungen. Im Bodenbelastungskataster werden Daten geführt über
Die Art der im Bodenbelastungskataster geführten Daten ergibt sich aus der Anlage.
(3) Zur Erfüllung der Gesetzesaufgaben kann die zuständige Senatsverwaltung das Bodeninformationssystem durch weitere Fachdatenbanken ergänzen, die der Erfassung und Verarbeitung von Untersuchungsdaten über die physikalische, chemische, geologische und biologische Beschaffenheit des Bodens dienen.
(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die zuständigen Stellen ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz , diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Stellen nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Die betroffene Person ist zur Auskunft verpflichtet. Die Meldepflichten nach § 2 bleiben davon unberührt.
(3) Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person
(4) Daten, die zu einem anderen Zweck rechtmäßig erhoben wurden, dürfen von der zuständigen Stelle zur Führung des Bodeninformationssystems gespeichert und genutzt werden, wenn sie auch zu diesem Zweck hätten erhoben werden dürfen.
(5) Daten, die von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gespeichert werden, sind der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Übermittlung der im Rahmen dieses Gesetzes anfallenden Daten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung an Personen und an andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn der Empfänger für eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle tätig wird oder ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Daten glaubhaft macht. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht für andere Zwecke genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.
(7) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig. Die Einzelheiten werden vom Senat in einer Rechtsverordnung gemäß § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486) geändert worden ist, festgesetzt. Bei der Datenübermittlung sind die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(8) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes .
(1) Die für den Bereich Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen, die Art und der Umfang der von den Sachverständigen und den Untersuchungsstellen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, die von Sachverständigen oder den Leitern der Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen sowie sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden.
(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag zugelassen. Die Zulassung kann befristet werden, sie kann auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt, mit weiteren Nebenbestimmungen versehen sowie widerrufen werden. Eine befristete Zulassung wird auf Antrag verlängert, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen. Das Zulassungsverfahren, die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung .
(3) Die Zulassung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Zulassung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Hierfür gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente dabei nur nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.
(4) Die für den Bereich Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung darf zuverlässige Dritte mit der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen beauftragen. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.
(1) Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Umweltschaden gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Umweltschadensgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.
(2) Die zuständige Behörde soll die voraussichtlichen Kosten ihrer Maßnahmen unter Fristsetzung im Voraus vom Verantwortlichen verlangen.
(3) Wird auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen.
(4) Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend.
(5) Der Verantwortliche hat die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen
durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder
auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen ist, die nicht durch die eigene Tätigkeit des Verantwortlichen veranlasst wurden. Die Erstattung seiner Kosten kann er bei der Behörde beantragen, welche die Verfügung oder Anweisung erlassen hat. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahmen.
Für sonstige Ansprüche auf Kostenerstattung, die einer Behörde infolge der Anwendung der Bodenschutzgesetze des Bundes oder des Landes Berlin zustehen, findet § 8a Absatz 4 entsprechende Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Betrifft die Änderung des Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 498), und ist hier nicht wieder gegeben.
Betrifft die Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 249) geändert worden ist, und ist hier nicht wieder gegeben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Bodenschutzgesetz vom 10. Oktober 1995 (GVBl. S. 646) außer Kraft.
In einem Bodenbelastungskataster werden insbesondere folgende Informationen über die in § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Flächen erfasst:
Bestandteil des Bodenbelastungskatasters sind Standortkarten im Maßstab 1 : 5.000 sowie Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25.000, in denen die entsprechenden Flächen abgegrenzt sind.
Vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 275)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 24. November 1998 (Brem.GBl. S. 337 - 760-a-6), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), wird aufgehoben.
(1) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen der Freien Hansestadt Bremen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder der Basiszinssatz als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .
(2) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung des Zinssatzes lässt die Zuständigkeit für die untergesetzlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unberührt.
(3) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung des Zinssatzes begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.
§ 2 gilt entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine andere Regelung treffen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.