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§ 8 HmbBNatSchAG – Verfahren bei Eingriffen
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBNatSchAG,HH - Hamburgisches Bundesnaturschutzausführungsgesetz/
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§ 8 HmbBNatSchAG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
§ 8 HmbBNatSchAG – Verfahren bei Eingriffen
(zu § 17 Absatz 1 BNatSchG)
Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen, soweit die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht selbst entscheidet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBNatSchAG,HH - Hamburgisches Bundesnaturschutzausführungsgesetz/
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