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§ 98 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Neunter Teil – Zuständigkeit, förmliches Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 BWG – Rechtsweg

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen ist auf Zahlung des streitigen Betrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle zur Last.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 85 - 98, Neunter Teil - Zuständigkeit, förmliches Verfahren/§§ 86 - 98, Abschnitt II - Förmliches Verfahren/