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§ 12 BLBG
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BLBG
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 12 BLBG – Jahresabschluss

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW stellt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen auf.

(2) Das Finanzministerium stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Ergebnisverwendung.

(3) Der Jahresabschluss wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BLBG,NW - Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz/
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