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§ 9 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 LMinG

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, monatlich folgende Amtsbezüge:

  1. 1.

    ein Amtsgehalt, und zwar

    der Ministerpräsident in Höhe des um 27,4 vom Hundert,

    die Minister in Höhe des um 12,86 vom Hundert

    erhöhten Grundgehalts der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung B des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes,
    zuzüglich des für diese Besoldungsgruppe geltenden Familienzuschlages,

  2. 2.

    eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar

    der Ministerpräsident in Höhe von 750 Euro,

    die Minister in Höhe von 500 Euro,

  3. 3.

    bei getrennter Haushaltsführung eine Entschädigung von 250 Euro.

(2) Die Amtsbezüge werden im Voraus gezahlt. Für denselben Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Amtsbezüge nicht gleich hoch, so sind die höheren Amtsbezüge zu zahlen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung sowie Versorgungsempfänger im Sinne des § 11 Abs. 1 erhalten Beihilfen entsprechend den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LMinG,NI - Ministergesetz/