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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LMinG,NI - Ministergesetz/
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§ 15 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
§ 15 LMinG
Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt (§ 11 Abs. 2).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LMinG,NI - Ministergesetz/
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