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§ 2 SBG
Bremisches Schuldbuchgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Schuldbuchgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SBG,HB
Gliederungs-Nr.: 63-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SBG – Inhalt des Staatsschuldbuchs

(1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abteilung A werden Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können, eingetragen. Die Senatorin für Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.

(2) Die Senatorin für Finanzen entscheidet über die Eintragung von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SBG,HB - Schuldbuchgesetz/
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