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§ 13 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Erster Abschnitt – Wirtschaftsführung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 EigBetrVO – Wirtschaftsplan

(1) 1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. 3Der Wirtschaftsplan kann auch für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass

  1. 1.

    sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder

  2. 2.

    zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Kommune oder höhere Kredite erforderlich werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 6 - 26, Zweiter Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs/§§ 6 - 17, Erster Abschnitt - Wirtschaftsführung/
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