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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 6 - 26, Zweiter Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs/§§ 6 - 17, Erster Abschnitt - Wirtschaftsführung/
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§ 13 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Erster Abschnitt – Wirtschaftsführung
§ 13 EigBetrVO – Wirtschaftsplan
(1) 1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. 3Der Wirtschaftsplan kann auch für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass
- 1.
sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder
- 2.
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Kommune oder höhere Kredite erforderlich werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 6 - 26, Zweiter Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs/§§ 6 - 17, Erster Abschnitt - Wirtschaftsführung/
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