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§ 12 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HG 2008/2009,MV
Gliederungs-Nr.: 630-25
Normtyp: Gesetz

§ 12 HG 2008/2009 – Bewegliche Sachen und Grundstücke

(1) Die Wertgrenze nach § 63a Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 250.000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Bei der Veräußerung beweglicher Sachen dürfen im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehende Nebenkosten bis zur Höhe von 9 vom Hundert der Verkaufserlöse von der Einnahme abgesetzt werden.

(2) Die Wertgrenzen nach § 64 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern werden bei Erwerb auf 1.500.000 Euro, Veräußerung auf 1.000.000 Euro und Belastung auf 500.000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Die Wertgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich bei Erwerb auf 5.000.000 Euro, Veräußerung auf 2.500.000 Euro und Belastung auf 1.500.000 Euro, wenn der Finanzausschuss des Landtags einwilligt.

(3) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in folgenden Fällen zulassen:

  1. 1.

    bei der grundbuchlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken,

  2. 2.

    bei der Übertragung der Eigentumsrechte und Nutzungsbefugnisse an den Bundeswasserstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgrund des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962),

  3. 3.

    bei der Abgabe von landeseigenen Liegenschaften an die Kommunen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung als Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet auch ohne förmliche Ausweisung. Das Land räumt dabei den Kommunen die gleichen Vergünstigungen ein, die der Bund den Kommunen bei der Übernahme bundeseigener Liegenschaften zu diesem Zwecke einräumt,

  4. 4.

    bei der Nutzung folgender Landesliegenschaften für vom Bund und Land gemeinsam oder vom Land allein finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen:

    1. a)

      Institut für Atmosphärenphysik e. V. Kühlungsborn an der Universität Rostock,

    2. b)

      Institut für Niedertemperatur Plasmaphysik e. V. an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,

    3. c)

      Institut für Organische Katalyseforschung e. V. an der Universität Rostock,

    4. d)

      Fernerkundungsstation Neustrelitz e. V.,

    5. e)

      Institut für Diabetes "Gerhardt Katsch" Karlsburg e. V. und

    6. f)

      Fraunhofer Anwendungszentrum für Großstrukturen in der Produktionstechnik, Rostock,

    7. g)

      bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen an den Standorten Groß Lüsewitz und Malchow/Poel für die Genbank-Außenstelle "Nord" des Instituts für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung Gatersleben,

  5. 5.

    bei der Nutzung landeseigener oder vom Land genutzter Parkplätze durch Besucher oder Landesbedienstete,

  6. 6.

    bei der Übertragung sonstiger Liegenschaften auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, soweit sie für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Artikel 21 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) genutzt werden und auch die zukünftige Verwendung eine Übertragung an den neuen Träger erfordert,

  7. 7.

    bei der Bestellung eines Erbbaurechts zu Gunsten der Studentenwerke Greifswald und Rostock,

  8. 8.

    bei der Übertragung des Eigentums der Landesliegenschaft Rostock, Flur 2, Flurstück 3842, Wismarsche Straße 8, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags an das Internationale Begegnungszentrum e. V. Rostock,

  9. 9.

    beim Abschluss von Kantinenpachtverträgen in landeseigenen oder vom Land genutzten Liegenschaften und bei der Nutzung der in Landeseigentum befindlichen studentischen Verpflegungseinrichtungen durch die Studentenwerke Greifswald und Rostock,

  10. 10.

    bei der Überlassung des Theatergrundstücks in Schwerin, bestehend aus dem Hauptgebäude und den betriebsnotwendigen Nebengebäuden, zu Gunsten der Staatstheater gGmbH Schwerin,

  11. 11.

    bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen am Standort Groß Lüsewitz für das "AgroBio Technikum",

  12. 12.

    bei der Bestellung eines Erbbaurechts zu Gunsten der Gemeinde Ahrenshoop für die Liegenschaft des Künstlerhauses Lukas in Ahrenshoop zwecks Fortführung der Nutzung als Künstlerhaus.

(4) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in folgenden Fällen zulassen:

  1. 1.

    bei der Nutzung des Forschungsschiffes "MARIA S. MERIAN" durch das Zentrum für Meeres- und Klimaforschung am Institut für Meereskunde der Universität Hamburg,

  2. 2.

    bei der Nutzung von Sammlungsgegenständen des Archäologischen Landesmuseums durch die Stiftung Pommersches Landesmuseum.

(5) Abweichend von § 63 Abs. 3, 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird zugelassen, dass das jeweilige Betriebsvermögen des Landes unentgeltlich auf das in die Anstalt des öffentlichen Rechts umgebildete Universitätsklinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald und das in die Anstalt des öffentlichen Rechts umgebildete Universitätsklinikum der Universität Rostock übertragen und die jeweils betriebsnotwendigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte diesen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden dürfen, soweit diese bisher den Universitätskliniken Greifswald und Rostock als zentrale Betriebseinheiten zugeordnet worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HG 2008/2009,MV - Haushaltsgesetz 2008/2009/
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