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§ 120 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Elfter Unterabschnitt – Finanzierung

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 120 ALG – Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet

1Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.(1)

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1)

Vgl. Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2024 vom 23. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 342).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ALG - Alterssicherung Landwirte-Gesetz/§§ 82 - 130, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 94 - 120, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts/§§ 113 - 120, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung/
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