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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ALG - Alterssicherung Landwirte-Gesetz/§§ 7 - 48, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 44 - 48, Siebter Abschnitt - Durchführung/§ 44, Erster Unterabschnitt - Beginn und Abschluss des Verfahrens/
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§ 44 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Durchführung → Erster Unterabschnitt – Beginn und Abschluss des Verfahrens
§ 44 ALG – Beginn und Abschluss
(1) Für den Beginn und den Abschluss des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.
Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579); bisheriger Satz 1 wurde einziger Satz.
Absatz 3 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ALG - Alterssicherung Landwirte-Gesetz/§§ 7 - 48, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 44 - 48, Siebter Abschnitt - Durchführung/§ 44, Erster Unterabschnitt - Beginn und Abschluss des Verfahrens/
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