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§ 11 ThürMfG
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürMfG,TH
Gliederungs-Nr.: 70-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürMfG – Träger der Fördermaßnahmen

Träger der Fördermaßnahmen können die Einrichtungen des Landes zur Wirtschafts-, Technologie- und Forschungsförderung, die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und des Handwerks, qualifizierte Beratungsinstitutionen und Hochschulen sowie wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürMfG,TH - Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz/
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