Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 51 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 BremLMG – Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen

(1) Mitglied des Medienrates darf nicht werden, wer wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Medienrats zu beeinträchtigen (Interessenkollision). Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied unmittelbar oder mittelbar Rechtsgeschäfte für sich oder eine ihm nahestehende dritte Person mit der Landesmedienanstalt oder ihren Einrichtungen abschließt.

(2) Dem Medienrat dürfen nicht angehören:

  1. 1.

    Angehörige der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Union, des Europarates,

  2. 2.

    Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung und Bedienstete einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, politische Beamtinnen und Beamte sowie kommunale Wahlbeamte,

  3. 3.

    Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes, wobei die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes einer Mitgliedschaft im Medienrat nicht entgegen steht,

  4. 4.

    Mitglieder einer Deputation, der Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven,

  5. 5.

    Organe oder Mitglieder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer anderen Landesmedienanstalt, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer Landesmedienanstalt oder einem Unternehmen, an welchem eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder welches zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verbundenen ist (§ 15 des Aktiengesetzes), stehen,

  6. 6.

    Personen, die Rundfunkprogramme oder gewerblich vergleichbare Telemedien anbieten oder eine Kabelanlage betreiben,

  7. 7.

    Personen, die an entsprechend Nummer 6 tätigen Unternehmen sowie dazu verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) beteiligt sind,

  8. 8.

    Personen, die als Arbeitnehmer, in einem Dienstverhältnis oder in freier Mitarbeit für entsprechend nach Nummer 6 tätige Personen oder Unternehmen sowie dazu verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) tätig sind,

  9. 9.

    Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung angeordnet ist, oder

  10. 10.

    Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.

Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nicht für Mitglieder, die nach § 50 Absatz 1 Nummer 27 bis 29 in den Medienrat entsandt werden.

(3) Mitglied des Medienrates kann nur sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder des Medienrates sollen ihre Hauptwohnung im Land Bremen haben.

(4) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus den dort genannten Funktionen als Mitglied in den Medienrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Personenkreis gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Für den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 genannten Personenkreis beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 2 mit dem Ablauf der auf das Ausscheiden der Person folgenden Amtsperiode.

(5) Tritt nachträglich für ein Mitglied des Medienrates einer der in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe ein, hat das betreffende Mitglied dies dem Medienrat unverzüglich anzuzeigen und scheidet aus dem Medienrat aus. Das Vorliegen dieser Gründe gibt das vorsitzführende Mitglied des Medienrates bekannt.

(6) Ein Mitglied scheidet auch dann aus dem Medienrat aus, wenn der Medienrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, dass eine Interessenkollision nach Absatz 1 eingetreten ist. Bis zur Entscheidung nach Satz 1 behält das Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Medienrat beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder, dass das betroffene Mitglied bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Medienrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 1 und 2 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.

(7) Der Medienrat schließt ein Mitglied, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, von der Arbeit des Medienrates oder der Ausschüsse des Medienrates im Einzelfall aus, soweit jugendgefährdende oder entwicklungsgefährdende Inhalte im Medienrat oder seinen Ausschüssen behandelt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 46 - 57, Abschnitt 7 - Landesmedienanstalt/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.