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§ 5b BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

1. Abschnitt – Einleitende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 5b BerlHG – Hochschule der Vielfalt

(1) Die Hochschulen wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Gleichstellung aller Menschen und eine diskriminierungsfreie Bildung hin; sie fördern eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen und tragen zum Abbau bestehender Hindernisse bei. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass alle Mitglieder der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und sich diskriminierungsfrei entfalten können.

(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie der sozialen Herkunft und des sozialen Status zu verhindern und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Zu diesem Zweck entwickelt jede Hochschule ein Konzept für Antidiskriminierung und Diversität. Dazu gehört auch die Analyse von Benachteiligungen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind.

(3) Jede Hochschule richtet für die Anliegen der diskriminierungsfreien Hochschule eine Beratungs- und Beschwerdestelle ein, die die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren berät und bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung steht. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

(4) Die Hochschulen regen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in an der jeweiligen Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen die Aufnahme eines Studiums an. Sie beraten und unterstützen bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums und die Wahl des Studienfaches sowie im Hinblick auf bestehende Berufsperspektiven. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse internationaler Studierender und Studierender mit Migrationsgeschichte. Sie bauen bestehende Nachteile für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche, nicht binäre und Menschen mit dem Geschlechtseintrag "divers" oder "ohne Angabe" ab. Sie unterstützen Studierende mit Familienpflichten. Die Hochschulen betreiben außerdem Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Personal mit heterogenen Hintergründen. Näheres regelt das Personalentwicklungskonzept.

(5) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedarfe von Studierenden und von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1468), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, oder chronischen Erkrankungen und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Inklusion. Insbesondere arbeiten sie darauf hin, dass die Angebote der Hochschule barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Über den Fortschritt bei der Herstellung von Barrierefreiheit berichten sie regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.

(6) Die Hochschulen berücksichtigen die Bedarfe von Menschen mit unterschiedlichen geschlechtlichen Identitäten. Dies betrifft insbesondere die mündliche und schriftliche Ansprache in für den hochschulinternen Verkehr bestimmten Unterlagen und Bescheinigungen, die auf Antrag mit den selbstgewählten Vornamen und Angaben zur Geschlechtszugehörigkeit ausgestellt werden; eine zweifelsfreie Zuordnung von Studien- und Prüfungsleistungen zu einer Person ist dabei sicherzustellen. Auf die Beseitigung von bestehenden und auf die Vorbeugung möglicher Diskriminierungen wird hingewirkt. Näheres wird durch Satzung geregelt.

(7) Die Hochschulen fördern diskriminierungskritische Lehre und Forschung. Sie unterstützen das Personal mit Lehraufgaben dabei, ein diskriminierungssensibles und gleichberechtigtes Lehr- und Lernumfeld zu schaffen.

(8) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 1 - 8a, 1. Abschnitt - Einleitende Vorschriften/
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