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§ 9 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 VerfGG

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Die Entlassung hat die Präsidentin bzw. der Präsident des Verfassungsgerichts alsbald auszusprechen. Die Entlassung der Präsidentin bzw. des Präsidenten spricht die Vertreterin bzw. der Vertreter aus.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts sind zu entlassen, wenn sie sich innerhalb oder außerhalb ihrer richterlichen Tätigkeit einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, dass ihr Verbleiben im Amt ausgeschlossen erscheint. Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Behinderung zur Amtsausübung der richterlichen Tätigkeit dauernd unfähig sind. Die Entlassung oder die Entbindung vom Amte spricht das Verfassungsgericht auf Antrag von Senat oder Bürgerschaft durch Beschluss aus; der Senat unterrichtet die Bürgerschaft von der Antragsstellung. § 8 Absatz 2 zweiter Halbsatz findet entsprechende Anwendung.

(3) Nach Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Verfassungsgericht das Mitglied vorläufig des Amtes entheben. Die vorläufige Enthebung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 1 - 15, I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit/§§ 1 - 13, 1. Abschnitt - Verfassung/
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