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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 38 - 65, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 39a - 39d, 2. Abschnitt - Verfahren nach § 14 Nummer 2/
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§ 39d VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 2. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 2
§ 39d VerfGG
Das Verfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Das Verfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 38 - 65, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 39a - 39d, 2. Abschnitt - Verfahren nach § 14 Nummer 2/
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