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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 25 - 35, Fünfter Abschnitt - Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft/
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§ 31 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Abschnitt – Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 31 KomHKVO – Berichtspflicht
Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berichtet unverzüglich dem zuständigen Organ der Kommune, wenn sich abzeichnet, dass sich
- 1.
das Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtern wird oder
- 2.
die Gesamtauszahlungen für eine Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 25 - 35, Fünfter Abschnitt - Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft/
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