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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AÜG - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz/
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§ 10a AÜG
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Bundesrecht
§ 10a AÜG – Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber
Werden Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b, gelten für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b und § 10 entsprechend.
Zu § 10a: Eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 258).
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