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§ 1 LoBUntLBEinG
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LoBUntLBEinG,NW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 1 LoBUntLBEinG

Die dem Landesamt für Ausbildungsförderung durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Köln übertragen. Das Landesamt für Ausbildungsförderung wird aufgelöst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LoBUntLBEinG,NW - Landesoberbehörden u. Untere Landesbehörden-EinG/
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