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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LoBUntLBEinG,NW - Landesoberbehörden u. Untere Landesbehörden-EinG/
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§ 1 LoBUntLBEinG
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 LoBUntLBEinG
Die dem Landesamt für Ausbildungsförderung durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Köln übertragen. Das Landesamt für Ausbildungsförderung wird aufgelöst.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LoBUntLBEinG,NW - Landesoberbehörden u. Untere Landesbehörden-EinG/
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