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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AbgG SL,SL - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 29, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 10 - 19, 2. Abschnitt - Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag/
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§ 19 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag
§ 19 AbgG SL – Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AbgG SL,SL - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 29, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 10 - 19, 2. Abschnitt - Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag/
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