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§ 23 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 AbgG SL – Verhaltensregeln

(1) Um die Gefahren für die Unabhängigkeit der Abgeordneten erkennen und ihnen entgegenwirken zu können und damit zugleich die Funktionsfähigkeit des Landtages zu stärken, gibt sich der Landtag Verhaltensregeln. Diese müssen Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Pflicht der Mitglieder des Landtages zur Angabe ihres Berufes sowie entgeltlicher Tätigkeiten, die nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,
  2. 2.
    die Pflicht zur Angabe von Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können,
  3. 3.
    die Pflicht zur Anzeige und Rechnungsführung von Spenden,
  4. 4.
    die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet,
  5. 5.
    das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.

(2) Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln anzugeben und zu veröffentlichen. Werden angabepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angegeben, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AbgG SL,SL - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 29, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 22 - 28, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/