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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WaStrVermG - Bundeswasserstraßenvermögensrechtsgesetz/
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§ 2 WaStrVermG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Bundesrecht
§ 2 WaStrVermG
Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WaStrVermG - Bundeswasserstraßenvermögensrechtsgesetz/
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