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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SUrlV - Sonderurlaubsverordnung/
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§ 23 SUrlV
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Bundesrecht
§ 23 SUrlV – Verfahren
1Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. 2Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SUrlV - Sonderurlaubsverordnung/
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