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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SUrlV - Sonderurlaubsverordnung/
Dokument
§ 24 SUrlV
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Bundesrecht
§ 24 SUrlV – Widerruf
Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn
- 1.
zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
- 2.
der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
- 3.
andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
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