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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 34 - 36, Abschnitt 3 - Familienzuschlag/
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§ 34 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Familienzuschlag
§ 34 BremBesG – Grundlage des Familienzuschlages
Die Höhe der Beträge des Familienzuschlages ist in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, in welches sie oder er nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 34 - 36, Abschnitt 3 - Familienzuschlag/
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