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§ 31 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Sonderbestimmungen für den Gemeindewald

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 31 LWaldG – Wirtschaftspläne

(1) Auf Grund des periodischen Betriebsplans oder Betriebsgutachtens erstellt die Gemeinde jährlich einen Wirtschaftsplan.

(2) Auf Antrag der Gemeinde und in Zusammenarbeit mit ihr lässt die Forstbehörde auf Grund des periodischen Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens jährlich einen Wirtschaftsplan, verbunden mit einem Voranschlag für die Einnahmen und Ausgaben, erstellen und legt diesen der Gemeinde vor. Bei der Erstellung arbeiten die von der Forstbehörde beauftragte Stelle und die Gemeinde eng zusammen. Die Gemeinde hat die erforderlichen Daten zu liefern.

(3) Bei der Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes ist auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und besondere Anliegen der Gemeinde Rücksicht zu nehmen.

(4) Der Gemeinderat beschließt den Wirtschaftsplan. Der vom Gemeinderat beschlossene Wirtschaftsplan ist Bestandteil des Haushaltsplanes der Gemeinde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 29 - 39, Achter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Gemeindewald/
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