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§ 12 AZVOPol
Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AZVOPol
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 AZVOPol – Arztbesuche

(1) Zeiten eines Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten können durch die dienstvorgesetzte Stelle ausnahmsweise als Anwesenheit berücksichtigt werden, wenn ansonsten die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unzumutbar erschwert wird.

(2) Zeiten eines dienstlich angeordneten Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten werden mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Das Nähere kann durch das für Inneres zuständige Ministerium geregelt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AZVOPol,NW - Arbeitszeitverordnung Polizei/§§ 1 - 15, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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