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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 174 - 184l, Dreizehnter Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung/
Dokument
§ 183a StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 174 - 184l, Dreizehnter Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung/
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