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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFG - ArbeitsförderungsG/§§ 63 - 99, Dritter Abschnitt - Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen/§§ 74 - 90, Zweiter Unterabschnitt - Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft/§§ 74 - 76, I. - Allgemeine Vorschriften/
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§ 75 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft → I. – Allgemeine Vorschriften
§ 75 AFG
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes sind
- 1.Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe oder Betriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt anbieten,
- 2.Bauleistungen alle Bauarbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes ist
- 1.Förderungszeit die Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar,
- 2.Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November bis 31. März.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFG - ArbeitsförderungsG/§§ 63 - 99, Dritter Abschnitt - Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen/§§ 74 - 90, Zweiter Unterabschnitt - Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft/§§ 74 - 76, I. - Allgemeine Vorschriften/
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