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§ 75 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft → I. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes sind

  1. 1.
    Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe oder Betriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt anbieten,
  2. 2.
    Bauleistungen alle Bauarbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes ist

  1. 1.
    Förderungszeit die Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar,
  2. 2.
    Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November bis 31. März.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFG - ArbeitsförderungsG/§§ 63 - 99, Dritter Abschnitt - Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen/§§ 74 - 90, Zweiter Unterabschnitt - Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft/§§ 74 - 76, I. - Allgemeine Vorschriften/
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