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§ 357 RVO
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Verfassung → IV. – Angestellte und Beamte

Titel: Reichsversicherungsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RVO
Gliederungs-Nr.: 820-1
Normtyp: Gesetz

§ 357 RVO – Verstoß gegen Dienstordnung. Dienstordnungswidrige Bestimmungen des Anstellungsvertrags

(1) Beschlüsse des Vorstandes oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477). Satz 2 gestrichen durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl I S. 1469).

(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RVO - Reichsversicherungsordnung/§§ 165 - 536a, ZWEITES BUCH - Krankenversicherung/§§ 306 - 376d, VIERTER ABSCHNITT - Verfassung/§§ 349 - 362, IV. - Angestellte und Beamte/
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