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§ 392 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Strafverfahren → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 392 AO – Verteidigung

(1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.

Zu § 392: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 369 - 412, Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren/§§ 385 - 408, Dritter Abschnitt - Strafverfahren/§§ 385 - 396, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/