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§ 96 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → III. – Klarstellung der Rangverhältnisse

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 96 GBO – Bestellung eines Pflegers für unbekannte Beteiligte

1Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. 2Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Grundbuchamt.

Zu § 96: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 82 - 115, Fünfter Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen/§§ 90 - 115, III. - Klarstellung der Rangverhältnisse/
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