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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 347 - 368, Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren/§§ 355 - 368, Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften/
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§ 358 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§ 358 AO – Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
1Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 347 - 368, Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren/§§ 355 - 368, Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften/
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