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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 52 - 56, Siebter Teil - Verantwortliche Personen/
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§ 56 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen
Siebter Teil – Verantwortliche Personen
§ 56 NBauO – Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke
1Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. 3Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich. 4 § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 52 - 56, Siebter Teil - Verantwortliche Personen/
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