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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LHO,BE - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
Dokument
§ 90 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 90 LHO – Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
- 1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
- 2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind,
- 3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
- 4.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LHO,BE - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
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