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§ 212 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → IV. Abschnitt – Regionalverbandsdirektorin, Regionalverbandsdirektor und Regionalverbandsbeigeordnete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 212 KSVG – Regionalverbandsdirektorin, Regionalverbandsdirektor

(1) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor wird von den Bürgerinnen und Bürgern der regionalverbandsangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gleichzeitig mit der Regionalversammlung gewählt. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit.

(2) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter des Regionalverbandes muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.

(3) Auf die Regionalverbandsdirektorin oder den Regionalverbandsdirektor finden die für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung, die Amtszeit, die Eignung, die Ausschreibung, die Wahl, die Wahlanfechtung, die Abwahl und den Ruhestand auf Antrag aus besonderem Grund entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KSVG,SL - Kommunalselbstverwaltungsgesetz/§§ 194 - 218, Teil C - Regionalverbandsordnung des Regionalverbandes Saarbrücken/§§ 204 - 215a, Zweiter Teil - Organe und Verwaltung/§§ 212 - 214, IV. Abschnitt - Regionalverbandsdirektorin, Regionalverbandsdirektor und Regionalverbandsbeigeordnete/