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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 134 - 217, Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung/§§ 193 - 207, Vierter Abschnitt - Außenprüfung/§§ 204 - 207, 2. Unterabschnitt - Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung/
Dokument
§ 207 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
§ 207 AO – Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 207 - Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.
(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 134 - 217, Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung/§§ 193 - 207, Vierter Abschnitt - Außenprüfung/§§ 204 - 207, 2. Unterabschnitt - Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung/
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